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Unfallversicherung – Geltendmachung Versicherungsleistungen Ehegatte

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OLG Dresden – Az.: 4 U 443/18 – Beschluss vom 03.05.2018

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin vom 03.07.2018 wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch gem. § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag auf Zahlung einer Invaliditätsleistung aus dem behaupteten Unfallereignis vom 13.09.2014 zu.

1. Die Unfallversicherung wurde zwischen dem Ehemann der Klägerin als Versicherungsnehmer und der Beklagten ausweislich des Versicherungsscheines vom 18.12.2002 unter Einbeziehung der XXX Unfallversicherungs-Bedingungen 99 (im folgenden: GUB 99) geschlossen. Nach dem insoweit maßgeblichen Versicherungsschein regeln sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach dem Antrag, den gesetzlichen Bestimmungen und den aufgeführten Vertragsbedingungen, zu denen die in den GUB 99 niedergelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen gehören. Von einer wirksamen Einbeziehung ist daher auszugehen, zumal sich die wesentlichen Vertragsrechte und -pflichten allein aus den GUB 99 als den allgemeinen Versicherungsbedingungen ergeben.

Dass mit Nachtrag vom 24.10.2006 zum Versicherungsschein die GUB 2005 wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden, liegt zwar nahe, denn die Klägerin hat sie selbst als Anlage zum Versicherungsvertrag vorgelegt und sich zur Begründung ihres Anspruches darauf gestützt. Zudem enthalten die geänderten GUB 2005 hinsichtlich der Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung in Ziffer 2.1.1.1. eine der Klägerin günstige Abweichung, da für die Geltendmachung des Eintritts der Invalidität eine Frist von 18 Monaten gegenüber der in den GUB 99 enthaltenen 15 Monats-Frist vereinbart ist.

2. Die Frage der wirksamen Einbeziehung der geänderten GUB 2005 bedarf aber letztlich keiner […]


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