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Grundbucheinsicht – Klärung von Nachlassverbindlichkeiten

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 74/18 – Beschluss vom 04.05.2018

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000 Euro
Gründe
I.

A.B. war (als Rechtsnachfolgerin von B.B.) zu 3/5 Miteigentumsanteil eingetragene Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes. Die restlichen 2/5 Miteigentumsanteile standen im Eigentum von E.C., ihrer Tochter.

Mit notariellem Vertrag vom 11. März 2003 übertrug A.B. 1/5 Miteigentumsanteil auf ihren Enkel D.C.. Mit weiterem notariellem Vertrag vom 31. März 2008 übertrug sie 2/5 Miteigentumsanteile auf ihren Sohn C.B.. Nach ihrem Tod wurde A.B. von der Beteiligten sowie von E.C. und C.B. beerbt.

E.C. macht gegen die Beteiligte vor dem Landgericht Düsseldorf einen Anspruch auf Ausgleich von Nachlassverbindlichkeiten geltend. Sie trägt vor, A.B. habe C.B. den 2/5 Miteigentumsanteil lastenfrei übertragen. Die Kreditverbindlichkeiten seien bei ihr verblieben und nach ihrem Tod zu Nachlassverbindlichkeiten geworden. Im Rahmen der Veräußerung des Grundstücks habe sie selbst – E.C. – die Kreditbelastung ausgeglichen, weswegen ihr nun im Innenverhältnis zur Beteiligten ein Ausgleichsanspruch zustehe, den sie mit 93.168,55 € beziffert.

Die Beteiligte hat am 23. Februar 2018 Einsicht in das Grundbuch beantragt. Am 1. März 2018 hat die Grundbuchführerin der Beteiligten Kopien der vorgenannten notariellen Verträge übersandt.

Mit Email vom 1. März 2018 hat die Beteiligte um „umfassendere Einsicht, als bisher“ gebeten. Es gehe vor allem um Schulden und somit auch Kredite und jegliche Form von Übertragungsverträgen bzw. finanziellen Absprachen zwischen B., A. und C.B., E. und D.C..

Mit Beschluss vom 6. April 2018 hat das Grundbuchamt – Rechtspflegerin – die Anträge der Beteiligten auf umfassende Grundbucheinsicht bzw. Fertigung von Kopien zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Frage einer eventuellen Valutierung von Grundschulden könne weder aus dem Grundbuch noch aus den Grundakten geklärt werden. Grundschulden seien ein dingliches Sicherungsmittel und forderungsunabhängig. Eventuelle Kreditverbindlichkeiten ergäben sich nur aus der Sicherungsabrede zwischen Schuldner und Kreditinstitut. Diese schuldrechtlichen Vereinbarungen lägen dem Grundbuchamt grundsätzlich nicht vor.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, mit der sie geltend macht, mit den Schulden, Revalutierungen etc. in Zusammenhang stehende Unterlagen seien wichtig für die Entscheidung in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf[…]


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