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Gemeinschaftliches Testament – Bereicherungsanspruch überlebender Ehegatte

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OLG Stuttgart – Az.: 19 U 48/18 – Beschluss vom 27.04.2018

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 9. Januar 2018 (3 O 4/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Rottweil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

Berufungsantrag Ziff. 1 (gegen die Beklagte zu 1): 10.182,01 €;

Berufungsantrag Ziff. 2 (gegen die Beklagte zu 2): 35.785,99 €;

insgesamt: 45.968,00 €.
Gründe
I.

Der Senat hatte die Parteien mit Beschluss vom 26. März 2018 (GA III 585 ff.) auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür im Einzelnen hingewiesen (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Auf die weiterhin zutreffenden Gründe dieses Beschlusses nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gleichermaßen vollumfänglich Bezug (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO) wie auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, hinsichtlich derer keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst waren (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

II.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 23. April 2018 (GA III 594 ff.), welcher innerhalb der gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26. März 2018 eingegangen ist und auf welchen der Senat Bezug nimmt, veranlasste insoweit keine abweichende rechtliche Würdigung.

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Klägerin gegen die Beklagten die vorliegend allein in Betracht kommenden Ansprüche aus §§ 2287, 818 BGB analog nicht zustehen.

1. a)

Entgegen der Auffassung der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2018 (S. 1 f.; GA III 594 f.) beanspruchen die seitens des Senats auf S. 4 seines Beschlusses vom 26. März 2018 (GA III 588) zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidungen keineswegs lediglich für den Fall Geltung, dass „der eingesetzte Schlusserbe durch lebzeitige Verfügungen eines Ehegatten beeinträchtigt wird“, sondern sehr wohl auch für den Fall, dass – wie vorliegend – ein Ehegatte den anderen Ehegatten „durch lebzeitige Verfügungen beeinträchtigt“.

Denn nach di[…]


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