OLG Bamberg – Az.: 3 Ss OWi 490/18 – Beschluss vom 02.05.2018
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 11.12.2017 aufgehoben.
II. Gegen den Betroffenen wird wegen der aufgrund des insoweit rechtskräftigen Schuldspruchs aus dem Bußgeldbescheid des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes vom 29.08.2017 begangenen Ordnungswidrigkeit (vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 53 km/h) eine Geldbuße in Höhe von 480 € verhängt.
III. Dem Betroffenen wird für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
IV. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
V. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tipp: Lesen Sie auch -> Umwandlung Fahrverbot in Bußgeld – Wann ist das möglich?
Gründe
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt setzte mit Bußgeldbescheid vom 29.08.2017 gegen den Betroffenen wegen einer am 26.06.2017 als Fahrer eines Pkw auf einer Bundesstraße vorsätzlich begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 53 km/h eine Geldbuße von 480 € fest. Außerdem ordnete sie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG an.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen nach Einlegung des Einspruchs, der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, zu einer Geldbuße von 1.200 € verurteilt. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots für die Dauer eines Monats hat es dagegen abgesehen. Zur Begründung wurde insoweit im Wesentlichen ausgeführt, der Betroffene sei aus beruflichen Gründen „dringend auf den Führerschein angewiesen“, weil er als Leiter der Qualitätssicherung seine Arbeitgeberin „mindestens wöchentlich bundesweit vertreten müsse“, wobei die Termine teilweise sehr kurzfristig wahrzunehmen seien. Eine Vertretung – außer durch den „Chef“ – sei nicht geregelt. Außerdem bekomme der Betroffene keinen „vierwöchigen Urlaub am Stück“. Schließlich hielt das Amtsgericht dem verkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Betroffenen zugute, dass es sich wegen d[…]