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Vollzugsgebühr – Erstellung Gesellschafterliste

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OLG Nürnberg – Az.: 8 W 736/18 – Beschluss vom 09.05.2018

1. Auf die sofortige Beschwerde des Notars wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.02.2018, Az. 12 T 5263/16, insofern abgeändert, als der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung insgesamt zurückgewiesen wird.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin trägt die Staatskasse.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um den zutreffenden Ansatz von notariellen Vollzugsgebühren für die Erstellung der Gesellschafterliste nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit § 40 GmbHG.

1. Am 31.12.2013 beurkundete der Notar auftragsgemäß den Abschluss des Gesellschaftsvertrags der Rechnungsempfängerin, erstellte dabei auch eine Gesellschafterliste (Bl. 10 d.A.) sowie die Handelsregisteranmeldung und reichte beides elektronisch in öffentlich beglaubigter Form beim Registergericht ein.

Für die Erstellung der Gesellschafterliste rechnete er gemäß Nr. 22111 KV-GNotKG eine 0,3-Gebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000,00 €, mithin einen Betrag von 37,50 € netto ab (Bl. 14 d.A.). Der Gebührenansatz folge insbesondere daraus, dass die Erstellung der Gesellschafterliste einen Vollzug der Handelsregisteranmeldung (bei der gemäß Nr. 21201 Ziff. 5 KV-GNotKG eine 0,5-Gebühr anfalle), nicht etwa einen Vollzug der Gründung der GmbH (bei der gemäß Nr. 21100 KV-GNotKG eine 2,0-Gebühr anfalle) darstelle.

Die zuständige Notarkasse ist der gegenteiligen Ansicht und hält deswegen den Ansatz einer 0,5-Gebühr gemäß Nr. 22110 KV-GNotKG, mithin eines Betrags von 62,50 € netto für geboten.

Zudem bestand zwischen dem Notar und der Notarkasse eine weitere Meinungsverschiedenheit über die Berechnung einer weiteren 0,3-Gebühr gemäß Nr. 22114 KV-GNotKG für die Erstellung von strukturierten Daten für die automatisierte Weiterverarbeitung (XML-Dateien).

Der Präsident des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat den Notar gemäß § 130 Abs. 1 GNotKG angewiesen, wegen beider Fragen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 Abs. 1 GNotKG zu stellen.

2. Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluss vom 22.02.2018 (Bl. 37 ff. d.A.) die streitgegenständliche Kostenrechnung im Sinne der Ansicht der Notarkasse geändert und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung somit stattgegeben.

Den Streitpunkt hinsichtlich der Gebühr für die Erstellung der XML-Dateien hat es – mit einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung – entspreche[…]


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