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Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheid – Auswirkung

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 13 AS 345/21 B ER – Beschluss vom 09.09.2021

Der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 28. Juni 2021 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerinnen vom 30. April 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. März 2021 hinsichtlich der darin verfügten Erstattungen und Aufrechnungen aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Stade vom 28. Juni 2021 ist begründet.

Den Antragstellerinnen ist unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung der beantragte einstweilige Rechtsschutz zu gewähren. Es handelt sich vorliegend um einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung, welcher nach allgemeiner Meinung in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG zulässig ist, wenn – wie hier – zweifelhaft ist, ob die aufschiebende Wirkung eingetreten ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 15 m. w. N.). Ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerinnen für einen derartigen Antrag ist zu bejahen, da der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren auf ihr Ansinnen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs zu bestätigen, nicht reagiert hat.

Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. Der Antragsgegner hat mit dem im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheid vom 17. März 2021 seine Bewilligungsentscheidungen für die Leistungsmonate November 2020 und Januar 2021 ganz bzw. teilweise aufgehoben, die Antragstellerinnen zur Erstattung ihnen gewährter Leistungen in Höhe von 771,82 €, 287,42 € und 139,43 € herangezogen und die Aufrechnungen der Erstattungsbeträge mit den laufenden Leistungen ab dem 1. Mai 2021 erklärt. Ein Widerspruch gegen einen derartigen Bescheid hat hinsichtlich der Erstattung und Aufrechnung gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung. Der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende einschlägige § 39 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), der in den dort genannten Fällen die aufschiebende Wirkung i. V. m. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfallen lässt, erfasst in seiner Ziffer 1) nur Verwaltungsakte über die Aufhebung der Leistungen, während Erstattungsv[…]


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