OLG Celle – Az.: 14 U 9/18 – Urteil vom 08.05.2018
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. November 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise geändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.614,15 € zu zahlen sowie der Beklagte zu 1 alleine verurteilt, an die Klägerin auf 1.614,15 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 30. September 2016 bis 1. Oktober 2016 zu zahlen, sowie die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin auf 1.614,15 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 2. Oktober 2016 bis 4. Oktober 2016 zu zahlen und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin auf 1.614,15 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 5. Oktober 2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden zukünftigen materiellen Schaden zu 30 % zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 25. Januar 2016 entsteht.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO)
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise, nämlich zur Hauptsache hinsichtlich einer Quote von 30 % und hinsichtlich der Zinsen im Hinblick auf Rechtshängigkeitszinsen begründet.
1. Die Beklagten haften dem Grunde nach als Gesamtschuldner für den Schaden der Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls vom 25. Januar 2016 auf dem Parkplatz des Supermarktes X in B. mit einer Haftungsquote von 30 % gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG.
a) Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegen für beide Parteien vor, ebenso ist der Unfall für keine der Parteien ein Fall höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG.
b) Der Unfall war auch – wie das Landgericht zutreffend entschieden hat – für keine der Parteien unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG.
(1) Ein Verkehrsunfall ist unabwendbar, wenn dieser auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGHZ 117, 337). Gefordert wird nicht absolute Unver[…]