OLG Stuttgart – Az.: 8 W 302/16 – Beschluss vom 14.05.2018
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 8 wird der Beschluss des Notariats … – Nachlassgericht – vom 29.07.2016, Az. NG 5/2016, in seinem Ausspruch Ziff. 1 (Zurückweisung des Erbscheinsantrages der Beteiligten Ziff. 1 vom 18.02.2016) aufgehoben.
Das nunmehr zuständige Amtsgericht Ulm – Nachlassgericht – wird angewiesen, über den Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 1 vom 18.02.2016 unter Berücksichtigung der Rechtssauffassung des Senats neu zu entscheiden.
2. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 9 und 10 gegen den Beschluss des Notariat … – Nachlassgericht – vom 29.07.2016, Az. NG 5/2016, in seinem Ausspruch Ziff. 1 (Zurückweisung des Erbscheinsantrages der Beteiligten Ziff. 1 vom 18.02.2016) wird als unzulässig verworfen.
3. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 8, 9 und 10 wird der Beschluss des Notariats … – Nachlassgericht – vom 29.07.2016, Az. NG 5/2016, in seinem Ausspruch Ziff. 3 (Testamentsvollstreckerzeugnis) aufgehoben.
Der Antrag der Beteiligten Ziff. 3, 4 und 5 vom 15.02.2016 auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wird zurückgewiesen.
4. Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten Ziff. 3 bis 6 gegen den Beschluss des Notariats … – Nachlassgericht – vom 29.07.2016, Az. NG 5/2016, wird zurückgewiesen.
5. Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten Ziff. 7 gegen den Beschluss des Notariats … – Nachlassgericht – vom 29.07.2016, Az. NG 5/2016, wird als unzulässig verworfen.
6. Die Beteiligten Ziff. 9 und 10 tragen zusammen die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beteiligten Ziff. 3 bis 7 tragen zusammen die übrige Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
7. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 200.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 23.12.2015 durch Suizid verstorbene Erblasser war seit dem 08.10.2015 mit der Beteiligten 1 im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Die Beteiligten Ziff. 2 bis 6 sind Abkömmlinge des Erblassers aus früheren Beziehungen, wobei die Beteiligte Ziff. 7 die Mutter der Beteiligten Ziff. 3 bis 6 ist, während der Beteiligte Ziff. 2 aus einer noch früheren Beziehung des Erblassers stammt. Die Beteiligte Ziff. 7 ist Sorgeberechtigte für die Beteiligte Ziff. 6, die noch nicht volljährig ist. Im Zeitpunkt des Erbfalls erwartete die Beteiligte Ziff. 1 vom Erblasser ein Kind, den am 26.06.2016 geborenen Beteiligten Ziff. 8. Die Beteiligten Zi[…]