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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiseversicherung mit Mietwagen-Deckung – Fahrzeugbeschädigung

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KG Berlin – Az.: 6 U 130/17 – Beschluss vom 15.05.2018
Gründe
I.

Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 15. August 2017 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Denn der Senat ist auf Grund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

1. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger als Inhaber einer American Express Platinum Card von der Beklagten aus einer bei dieser auf der Grundlage der “Allgemeine Bedingungen für die Gruppenversicherungen für … Card Inhaber” bestehenden Reiseversicherung inklusive “Mietwagen-Deckungen” Ersatz der von ihm erstatteten Kosten wegen der Beschädigung eines von ihm angemieteten Pkw am 1. November 2013 in Höhe von (abzgl. 200,- EUR Selbstbeteiligung) 5.507,54 EUR.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 23. März 2017 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und dieses – nach fristgerechtem Einspruch der Beklagten – durch hiermit in Bezug genommenes Urteil vom 15. August 2017 (Bl. 106-109 d.A.) aufrechterhalten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil unter Abänderung des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen der Beklagten weiter entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

2. a) Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 511 ff. ZPO).

b) In der Sache hat die zulässige Berufung aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung der von dem Kläger wegen der Beschädigung des Pkw an die Mietwagenfirma erstatteten Kosten (abzgl. Selbstbeteiligung) verurteilt.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht[…]


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