LG Kleve – Az.: 6 O 65/16 – Urteil vom 17.05.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Für das Fahrzeug BMW X6 xDrive35d mit dem amtlichen Kennzeichen …, das im gemeinsamen Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes steht, hat die Klägerin bei der Beklagten einen Vollkaskoversicherungsvertrag mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,- € und einem Vertragsbeginn zum 01.01.2016 abgeschlossen. Nach dem Versicherungsschein betrug der Kilometerstand am 20.11.2015 149.000 km. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den Versicherungsschein Nr. … (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 11.08.2016 = Bl. 65-70 GA) nebst den einbezogenen allgemeinen Versicherungsbedingungen „AKB 2015“ (Anlage B2 zum Schriftsatz vom 11.08.2016 = Bl. 81-96 GA) verwiesen. Diese enthalten in Nr. E.1.1.3 u.a. folgende Vertragsbestimmung:
„Aufklärungspflicht
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
o Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).
o […]“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der AKB 2015 wird auf die Anlage B2 (Bl. 81-96 GA) verwiesen. Der Ehemann der Klägerin zeigte bei der Beklagten am 12.01.2016 telefonisch einen Vollkaskoschaden des versicherten Fahrzeuges an. Die Beklagte lehnte die Regulierung mit Schreiben vom 24.02.2016 mit der Begründung ab, sie sei leistungsfrei geworden, weil die Klägerin sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts gefährdet habe. Am 26.02.2016 meldete der Ehemann nach Erhalt des Ablehnungsschreibens vom 24.02.2016 bei der Polizei einen Verkehrsunfall der Klägerin vom 11.01.2016. Die Verkehrsunfallanzeige enthält in der Rubrik „Verkehrstüchtigkeit“ den Eintrag: „UB01-Nicht mehr feststellbar, da Unfallzeit 11.01.2016“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verkehrsunfallanzeige vom 26.02.2016 (Bl. 1-4 d.A. StA Duisburg, Az.: 351 Js 580/16) verwiesen. Gegen die Klägerin wurde darauf ein Ermittlungsverfahren wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet. Die Klägerin gab bei ihrer Beschuldigtenvernehmung am 26.02.2016 gegenüber der Polizei an: „[…]