OLG Koblenz – Az.: 5 U 351/18 – Beschluss vom 23.05.2018
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Februar 2018 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 18. Juni 2018 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
3. Die Berufungserwiderungsfrist wird bis zum 02. Juli 2018 verlängert.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden im Zusammenhang mit einem Sturz sowie der ärztlichen Behandlung auf einem Kreuzfahrtschiff.
Die Klägerin unternahm in der Zeit vom 29. März 2015 bis zum 1. Mai 2015 eine Kreuzfahrt. Am 27. April 2015 suchte sie bei massivem Seegang das Fitnessstudio an Bord auf. Sie betrat ein Laufband. Da der vorangegangene Nutzer dieses noch desinfizieren wollte, trat sie wieder von dem Laufband herab. Hierbei kam es zu einem Sturz auf die linke Hüfte. Die Klägerin begab sich wegen der eingetretenen Schmerzen zum Schiffsarzt, der eine Zerrung des Oberschenkels und eine Schwellung diagnostizierte. Nach Rückkehr von der Urlaubsreise suchte die Klägerin am 7. Mai 2015 ihren Hausarzt auf, der die Diagnose des Schiffsarztes nachvollzog. Am 11. Juni 2015 wurde nach einer MRT-Untersuchung eine Fraktur der linken Hüftpfanne und des rechten Kreuzbeins festgestellt.
Die Klägerin hat zur Begründung ihres auf Zahlung von Attestkosten in Höhe von 61,55 €, eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Mindesthöhe von 4.090 €, Ersatz für ergangene Reisefreude in Höhe von 1.583,08 €, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,03 € sowie Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden gerichteten Begehrens vorgetragen, ihr Sturz beruhe auf der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Das Fitnessstudio habe am Unfalltag wegen des starken Seegangs gesperrt werden müssen. Zumindest habe es einer Warnung vor Sturzrisiken bedurft. Bei sachgerechtem Verhalten wäre es nicht zu dem Sturzereignis gekommen. Der Schiffsarzt habe fehlerhaft gehandelt, da er die Beckenringfraktur nicht erkannt bzw. keine eingehende Untersuchung sowie keine Ruhigstellung veranlasst habe. Die Beklagten seien jeweils als Reiseveranstalter einstan[…]