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Grundstückskaufvertrag – Verzicht auf eigenes Antragsrecht der Urkundsbeteiligten

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OLG Celle – Az.: 18 W 18/18 – Beschluss vom 18.05.2018

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 12. Februar 2018 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts A. – Grundbuchamt – vom 23. Januar 2018 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Löschungsantrag des Beteiligten zu 1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer des im Grundbuch von A. auf Bl. … eingetragenen Grundbesitzes, bestehend aus den Flurstücken … und … . In Abteilung II ist unter Nr. 6 aufgrund der in dem durch die Notarin W. beurkundeten Kaufvertrag vom 25. Juli 2017 (Urkundenrolle Nr. …; dort Zf. IV. Nr. 1.1.2.) erklärten Bewilligung des Beteiligten zu 1 und des entsprechenden Antrags des Beteiligten zu 2 zu seinen – des Beteiligten zu 2 – Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Hierzu reichte die Notarin eine Ausfertigung des Kaufvertrags ein, bei der lediglich die Auflassungserklärungen fehlten.

In dem Kaufvertrag heißt es unter Zf. III. 1.1.2. u. a.:

„(Die Notarin) wird mit der Durchführung dieses Vertrags und seinem grundbuchamtlichen Vollzug beauftragt und bevollmächtigt.

(…) Die Vertragsparteien verzichten auf ihr eigenes Antragsrecht.“

Zur Auflassungsvormerkung heißt es unter Zf. IV. 1.1.2. weiter:

„(…) der (Beteiligte zu 2) bewilligt und beantragt schon jetzt die Löschung dieser Vormerkung.

Der Notar wird unwiderruflich angewiesen, den Löschungsantrag zu stellen,

IV. 1.1.2.a) (…);

IV. 1.1.2.b) wenn der Käufer den Kaufpreis innerhalb von 2 Wochen nach Fälligkeit noch nicht gezahlt hat und nach Aufforderung durch eingeschriebenen Brief mit einer weiteren Frist von 2 Wochen durch den Notar die Zahlung nicht nachweist. Diese Voraussetzung unterliegt nicht der Prüfungspflicht des Grundbuchamtes. Der Notar wird erst tätig, wenn ihn der Verkäufer hierzu gesondert beauftragt.“

Unter IV. 1.1.3. ist bestimmt, dass eine die Auflassungserklärungen enthaltene Ausfertigung bei der Notarin zu treuen Händen verbleiben solle; im Übrigen seien Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften ohne die Auflassungserklärungen herzustellen.

Ferner wurde der

„schuldrechtliche Teil des Vertrags – also mit Ausnahme der ‚Auflassung‘ und der ‚Auflassungsvormerkung‘ (…) unter der aufschiebenden Bedingung gefasst,“

dass der Beteiligte zu 2 bis zum 31. Oktober 2017 einen Bauantrag für die Errichtung einer Pflegeeinrichtung stellt (vgl. Zf. IV. 1.1.4.). Nach der Bestimmung in Zf. IV. 1.1.4[…]


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