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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verlust Transportgut – Schadensersatzanspruch

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LG Darmstadt – Az.: 12 O 76/17 – Urteil vom 05.06.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus übergegangenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes von Transportgut aus 4 Warensendungen geltend.

Die Klägerin ist nach ihrem Vorbringen Valorenversicherer der … GmbH, Pforzheim (im Folgenden: Firma D).

Diese beauftragte die Beklagte mehrfach mit dem Transport von Schmucksendungen.

I.

Am 21.07.2016 übernahm die Beklagte von der Firma D eine Sendung zum Transport zur Firma M, Fachhandel in B. Wegen des Versandetiketts wird auf die Anlage K7, wegen der von der Beklagten ausgestellten Frachtrechnung auf die Anlage K8 verwiesen. Die Sendung kam beim Empfänger nicht an. Es wurde ein seitens der Beklagten zur Verfügung gestelltes „Formular zur Schadenforderung“ ausgefüllt, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K21 verwiesen wird. Die Beklagte übersandte der Firma D ein mit „Regulierungsangaben“ überschriebenes Angebot zur Zahlung von 500,00 Euro „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage“, verbunden mit der vorgefertigten Erklärung des Kunden, dass er das Angebot annehme und damit auf jedwede Ansprüche aus dem genannten Transport verzichte. Wegen des Inhalts dieses Schreibens im Einzelnen wird auf das Anlagenkonvolut K22 verwiesen. Die Firma D, vertreten durch die Mitarbeiterin K unterzeichnete das Schreiben am 09.09.2016. Mit Erklärung vom 21.09.2016 trat die Firma D ihre Rechte aus dem Schadensfall an die Klägerin ab.

Aus diesem Schadensfall macht die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 8.721.19 Euro geltend, nämlich den angeblichen Wert der abhandengekommenen Sendung zuzüglich gezahlter Frachtkosten (insgesamt 9.221,19 Euro) abzüglich des von der Beklagten erstatteten Teilbetrags von 500,00 Euro. Wegen des Warenwertes beruft sich die Klägerin auf zwei Rechnungen vom 21.07.2016 (Anlagen K19, 20) über 1.444,43 Euro und 2.396,40 Euro und behauptet, es käme noch 5.362,12 Euro für den Materialwert hinzu.

II.

(Symbolfoto: Von Weerayuth Kanchanacharo[…]


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