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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewerbliche Nutzung der Wohnanschrift zulässig?

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Amtsgericht Köln – Az.:  209 C 421/20 – Urteil vom 15.04.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D
Der Beklagte zu 1) schloss am 12.08.2016 gemeinsam mit Frau E. mit dem Kläger, vertreten durch die Zeugin T. K., einen Wohnraummietvertrag über eine im 1. OG rechts in, gelegenen Wohnung. Als Beginn des Mietverhältnisses wurde der 01.12.2016 vereinbart. Gemäß § 11 Nr. 2 des Mietvertrages darf das Mietobjekt zu anderen als den vertraglich vorgesehenen Zwecken nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters genutzt werden. In einer Mieterselbstauskunft vom 11.08.2016 hatte der Beklagte zu 1) u.a. angegeben, die Wohnung werde nicht gewerblich genutzt.

Am 22.09.2016 übersandte der Beklagte zu 1) der Zeugin T. K. jeweils als pdf-Datei einen Gehaltsnachweis seiner hauptberuflichen Tätigkeit und einen Nachweis für Einkommen aus einer Nebentätigkeit in Form eines Eingangsnachweises, wobei letztere Datei den Titel „Fotojob-August“ trug. Der Beklagte zu 1) kündigte dabei an, einen weiteren Nachweis für einen Auftrag bezüglich seiner Nebentätigkeit nachzureichen, sobald der darauf bezogene Betrag auf seinem Konto eingegangen sei.

Frau E. wurde am 27.09.2016 aus dem Mietverhältnis entlassen.

Am 11.12.2016 bat der Beklagte zu 1) per Textnachricht die Zeugin T. K. zu veranlassen, dass neben seinem Namen auch sein Businessname „H.Fotografie“ an der Klingel- und Briefkastenbeschriftung angebracht wird. Dies geschah in der Folgezeit.

Mit E-Mail vom 18.10.2018 teilte der Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass im November 2018 die Beklagte zu 2) zu ihm in die Wohnung ziehen werde und informierte ihn darüber, dass sie von zuhause aus arbeiten werde. Die Beklagte zu 2) ist mit dem Beklagten zu 1) inzwischen verheiratet und bewohnt die Wohnung mit ihm und einem gemeinsamen Kind.

Im Januar 2019 wurde auf Veranlassung des Klägers der Namenszusatz auf Wunsch des Beklagten zu 1) auf „A. R.“ geändert.

Die Beklagten betreiben gemeinsam in Nebentätigkeit ein Gewerbe für Hochzeitsfotografie, für das der Beklagte zu 1) eine Internetseite (www.A.R.de) unterhält, auf deren Impressum die Wohnadresse der Beklagten angegeben […]


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