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Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80

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SG Hamburg – Az.: S 54 SB 84/17 – Gerichtsbescheid vom 06.06.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80.

Der Kläger ist am xxxxx1963 geboren. Auf seinen am 19.02.2008 gestellten Erstantrag nach dem Schwerbehindertenrecht stellte die Beklagte im Klageverfahren gegen den zunächst ergangenen Ablehnungsbescheid einen GdB von 30 fest. Hierbei berücksichtigte sie folgende Gesundheitsstörungen: 1. psychische Störung (Teil-GdB 30) 2. Sehbehinderung (Teil-GdB 10) 3. Lungentuberkulose (Teil-GdB 10).

Am 11.01.2013 stellte der Kläger einen Neufeststellungsantrag mit dem Ziel der Feststellung eines GdB von mindestens 50. Hierzu holte die Beklagte Befundberichte von Dr. H., Dr. K. und von Herrn G. ein. Herr G. berichtete unter dem 19.09.2013, dass der Kläger anlässlich der Erstbehandlung am 11.12.2008 mitgeteilt habe, dass er seit 1,5 Jahren unter anhaltenden und zunehmenden Angstsymptomen und Schlafstörungen leide. Er habe im Bosnienkrieg die Invasion seiner Stadt durch die S. und die Greueltaten miterlebt. In letzter Zeit habe er ständig diese Bilder vor Augen und leide unter erheblicher Angst. Im Verlauf werden zahlreiche Vorsprachen geschildert, bei denen immer wieder Angstsymptome und Schlafstörungen geäußert wurden. Zum psychopathologischen Befund teilte Herr G. mit, dass der Kläger bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert gewesen sei. Die Grundstimmung sei ängstlich gedrückt, der Antrieb vermindert, die affektive Schwingungsfähigkeit depressiv eingeengt und die Aufmerksamkeit und Konzentration eingeschränkt gewesen. Auf der Hamilton-Depression-Rating-Skala habe der Kläger 34 Punkte erreicht. Diagnostisch ordnete Herr G. die Beschwerden des Klägers als Angst und depressive Störung, gemischt und posttraumatische Belastungsstörung ein.

Nach der Auswertung der eingeholten Berichte durch den versorgungsärztlichen Dienst lehnte die Beklagte die begehrte Neufeststellung mit Bescheid vom 18.11.2013 ab. Im Widerspruchsverfahren legte der Bevollmächtigte des Klägers eine Stellungnahme von Frau W. vom 27.11.2012 vor. Danach weise das Störungsbild des Klägers sowohl somatische als auch erhebliche psychische Belastungen auf. Die Folgestörungen schwerster Traumatisierungen ließen es kaum zu, dass der Kläger seinen Alltag gestalte. Hierfür verwende er all seine Kraft, die Teilhabe am Arbeitsleben sei bis auf weiteres undenkbar. Daraufhin bewertete die Bekl[…]


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