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Corona-Pandemie – Hochzeit abgesagt – Mietkosten des Veranstaltungsortes

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AG Hannover – Az.: 540 C 2255/21 – Urteil 28.06.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 922,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2020 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Verweisung, die der Klägerin aufzuerlegen sind.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Der Streitwert wird festgesetzt auf 922,25 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der Miete für Veranstaltungsräume in Anspruch, welche die Beklagte für eine Hochzeitsfeier gemietet hatte, bevor sie vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie die Kündigung des Mietvertrages erklärte.

Mit dem am 24.04.2019 bzw. 04.05.2019 geschlossenen Mietvertrag (Anlage K1, Bl. 17 f. d. A.) mietete die Beklagte von der Klägerin für eine beabsichtigte Hochzeitsfeier mit einer mitgeteilten Personenzahl von 100 Gästen vom 26.09.2020 bis zum 27.09.2020 die Veranstaltungs- und Cateringräume der sogenannten xxx Hannover, einschließlich einer dazugehörigen Terrasse. Die Beklagte verpflichtet sich gemäß Ziffer 3. des Mietvertrags, für die von der Klägerin geschuldete Überlassung der Räume an diese eine Miete in Höhe von 2.450 Euro netto und hierzu eine Anzahlung in Höhe von 450 Euro netto zu zahlen. Bestandteil der beiderseitigen Leistungsverpflichtung sind nach Ziffer 8. des Mietvertrages ferner die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die den Auftraggeber nach Maßgabe der dortigen Ziffer 5. – gegen Zahlung einer nach dem Erklärungszeitpunkt gestaffelten Ausfallmiete – zum Rücktritt von dem Mietvertrag berechtigen.

Am 27.03.2020 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie den Rücktritt von dem Vertrag. Diese begehrt im Hinblick darauf von der Beklagten die Zahlung einer A[…]


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