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Verkehrsunfall – Überzeugungsbildung für Unfallmanipulation

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LG Oldenburg – Az.: 16 O 1852/17 – Urteil vom 11.06.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.02.2016 gegen 19:30 Uhr bei Dunkelheit auf dem Parkplatz des Mc Donalds in der …straße, … ereignet haben soll.

Der Unfall wurde polizeilich nicht aufgenommen. Unbeteiligte Unfallzeugen standen nicht zur Verfügung. Die angebliche Unfallverursacherin räumte noch am Unfallort ihre Alleinschuld ein. Am 29.02.2016 wurde das vom Kläger gefahrene Fahrzeug weiterveräußert (Anl. 11, Bl. 85 d.A.). Auch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug wurde nach dem Unfall veräußert. Fotos vom Fahrzeug der Unfallgegnerin sind nicht vorhanden.

Der von dem Kläger gefahrene Pkw, den er am 28. Juni 2015 gekauft hatte, wurde am 01.07.2015 auf ihn zugelassen (Anl. 10, Bl. 84 d.A.). Der schriftliche Kaufvertrag ist nicht mehr vorhanden. Das Fahrzeug – ein Phaeton V6 TDI mit dem Kennzeichen … – wurde am 23.02.2016 von dem Sachverständigen — begutachtet. Das Gutachten (Anl. 1 Bl. 6 ff.d.A.), in dem ausdrücklich festgehalten wird, das zum Unfallhergang nichts Näheres bekannt ist, weist Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 7.607,33 €, einen Wiederbeschaffungswert von 21.150,- € und eine Wertminderung von 500,- € aus. Nach Einschätzung des Gutachters ist das Fahrzeug fahrfähig, jedoch nicht verkehrssicher. Eine Notreparatur wird für nicht möglich bzw. nicht wirtschaftlich gehalten. Laut Tachostand wies der Pkw zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Laufleistung von 133.505 km aus. Die Anzahl der Vorbesitzer ist laut Gutachten unbekannt. Am Fahrzeug sollen sich „Gebrauchsspuren entsprechend Alter und Laufleistung“ befinden.

Der Pkw der Unfallgegnerin – ein Peugeot, Baujahr 2010, amtliches Kennzeichen — – wurde ab dem 20.01.2016 bei der Beklagten versichert. Die Versicherungsnehmerin kündigte den Vertrag am 01.03.2016.

Auf Anfrage der Beklagten vom 20.02.2016 (Anl. 8, Bl. 79 f.d.A.) machte der Kläger nähere Angaben zum Unfallhergang (Anl. 9, Bl. 81 ff.d.A.) und reichte insbesondere eine von ihm gefertigte Unfallskizze (Bl. 83 d.A.) bei der Beklagten ein, derzufolge de[…]


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