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Testament – Amtsermittlungspflicht Nachlassgericht

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OLG München – Az.: 31 Wx 49/17 – Beschluss vom 13.08.2018

1. Der Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – vom 21.12.2016 und das zugrunde liegende Verfahren werden aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und zur hierfür gegebenenfalls vorab erforderlichen Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren an das Nachlassgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 21.12.2016 und zur Zurückverweisung der Sache an das Nachlassgericht gemäß § 69 Abs. 1, S. 3 FamFG.

Die Beschwerde ist dem Senat zur Entscheidung angefallen. In dem aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Umfang hat es auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg.

Die vom Nachlassgericht zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1 am 1.9.2016 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen stehen entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts derzeit nicht abschließend fest.

1. Maßgebend für die Beurteilung der von den Ehegatten getroffenen Anordnung ist der Wille der beiden Ehegatten allein im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, also zum 15.6.1992.

a) Die Ehegatten haben mit der Formulierung („Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein“) den Fall des Erstversterbens des jeweiligen Ehegatten regelt.

b) Daneben haben sie mit der Formulierung („Der überlebende Ehegatte bestimmt den „Nacherben“ (richtig wohl: Schlusserben“) gerade keine Anordnung für den Fall des Todes des überlebenden Ehegatten getroffen, sondern die Regelung der Erbfolge nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten bewusst offen gelassen.

Damit bleibt der Fall des Ablebens des überlebenden Ehegatten ungeregelt, sodass grundsätzlich bei einem Ableben des überlebenden Ehegatten im Falle, dass dieser keine weitere letztwillige Verfügung errichtet, gesetzliche Erbfolge nach dem überlebenden Ehegatten eintritt. Diese von den Ehegatten getroffene Anordnung hat somit im Falle der Nichterrichtung eines Testaments durch den Überlebenden zur Folge, dass die „Schlusserbfolge“ davon abhängt, welcher der Ehegatten den anderen überlebt. Ob diese Folge von den Ehegatten gewünscht ist oder nicht, ist unmaßgeblich, sondern Folge der von ihnen getroffenen letztwilligen Verfügungen. Auch ist unmaßgeblich, dass der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge (infolge Unterlassen einer Testierung durch den überlebenden Ehegatten) etwaig nicht dem grundsätzlichen Willen der Ehegatten entspricht, sondern Ko[…]


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