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Rotlichtverstoß – notwendige Urteilsfeststellungen

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KG – Az.: 3 Ws (B) 167/21 – Beschluss vom 01.07.2021

In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 1. Juli 2021 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amts-gerichts Tiergarten vom 14. April 2021 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die-selbe Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und unter Gewährung des Erstverbüßerprivilegs ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Die Urteilsfeststellungen haben folgenden abschließenden Wortlaut:

„Am 10.07.2020 gegen 8.50 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW xxx in B. die A.-straße in Richtung G.-straße. Er befand sich hier zunächst auf der rechten von zwei Geradeausfahrspuren. Obwohl die Lichtzeichenanlage für ihn rot zeigte und auf beiden Geradeausspuren die jeweils ersten Fahrzeuge bereits standen und die je-weils zweiten Fahrzeuge im Anhalten begriffen waren, scherte der Betroffene, der sich dahinter befand, nach rechts auf eine Sperrfläche aus und überfuhr auf dieser Sperrfläche die Haltelinie und überquerte die Kreuzung geradeaus.“

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Urteil aus:

„Der Betroffene hat sich eines Rotlichtverstoßes nach §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO schuldig gemacht, wobei feststeht, dass hier auch schon länger als eine Se-kunde rot für den Betroffenen leuchtete, als er die Haltelinie überfuhr. Denn es ist lebensfremd, anzunehmen, dass bereits mehrere Fahrzeuge an einer roten Ampel stehen und derjenige, der erst danach die Kreuzung überfährt, hier erst sehr kurz, also maximal eine Sekunde, rot haben sollte.“

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt in Bezug auf den Schuldspruch erfolglos, dringt aber mit der Sachrüge gegen den Rechtsfolgenausspruch durch.

1. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Rechtsbeschwerde ist aus den in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin genannten Gründen unbegründet im Sinne der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO.

2. In Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch hat die Rechtsbeschwerde Erfolg.

Die Urteilsfeststellungen lassen nicht erkennen, dass der Betroffene einen sog.[…]


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