LG Gera – Az.: 6 OH 37/16 – Beschluss vom 08.06.2018
1. Der Antrag der Antragsteller vom 10.08.2016 gegen die Kostenberechnungen der Antragsgegnerin vom 08.07.2016 zu den Rechnungsnummern 16/07874a-re (Ur-Nr. 126/15 v. 05.03.2015) und 16/07874b-re (Ur-Nr. 126/15 v. 05.03.2015) wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gerichtsauslagen werden nicht erhoben; eine Erstattung entstandener außergerichtlicher Auslagen der Beteiligten findet nicht statt.
Gründe
I.
Gegenstand des Kostenüberprüfungsverfahrens sind Gebührenansprüche aus notarieller Tätigkeit aus dem Jahr 2015. Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Notarkosten im Rahmen der Beurkundung und des Vollzugs eines Grundstückkaufvertrags in S.
Die Antragsgegnerin beurkundete am 05.03.2015 einen Grundstückskaufvertrag (URNr. 126/2015) über ein in S. gelegenes Grundstück. Käufer waren die Antragsteller zu je ½. Die Verkäuferin trat in der Urkunde einen Kaufpreisanteil in Höhe von 130.000 € an ihren Sohn ab. Unter „XI Abschriften, Kosten“ hatten die Kaufvertragsparteien im Vertrag vom 05.03.2015 vereinbart: „Alle durch diese Urkunde und ihren Vollzug veranlassten Kosten, die Kosten der Genehmigung und die Grunderwerbssteuer trägt der Käufer“.
Die ursprüngliche Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom 13.04.2015 wurde von den Antragstellern am 19.04.2015 zum Ausgleich gebracht. Die Abrechnung berücksichtigte die Abtretung des Kaufpreisanteils nicht.
Mit Schreiben vom 15.06.2015 (Bl. 26 d.A.) teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass die Grundbucheintragung nunmehr erfolgt sei und führte im Weiteren aus: „Damit ist die Angelegenheit abgeschlossen“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 15.06.2015 Bezug genommen (Bl. 26 d.A.).
Bei einer Kostenrevision der Ländernotarkasse Leipzig am 09. und 10.03.2016 beanstandete der Kostenrevisor die unterlassene Bewertung der Abtretung im Rahmen der Kostenabrechnung vom 13.04.2015. Daraufhin berechnete die Antragsgegnerin entsprechend der Vorgaben der Ländernotarkasse die Gebühren erneut und übersandte den Antragsgegnern eine Neuberechnung, die einen jeweiligen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 371,88 € auswies. Auf die Kostenberechnungen vom 08.07.2016 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 4, 5 d.A.).
Die Antragsgegner lehnen die Zahlung des nachgeforderten Betrags ab. Zur Begründung führen sie aus, dass der Anspruch verwirkt sei unter Hinweis auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 15.06.2015. Danach habe nic[…]