Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anforderungen an eine Verweisung, Lichtbild

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

KG – Az.: 3 Ws (B) 144/21 – Beschl. v. 17.06.2021

In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 17. Juni 2021 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. März 2021 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. Juni 2021 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, die dem Verteidiger bekannt ist, lediglich bekräftigend bemerkt der Senat:

1. Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet.

Die Begründung des Beweisantrags war gänzlich ungeeignet, das Amtsgericht dazu zu veranlassen, den erbotenen Sachverständigenbeweis zu erheben.

Die in der Rechtsbeschwerdeschrift nachgeschobene Begründung, der Hersteller des Messgeräts Leivtec XV3 rate zurzeit selbst von der Verwendung ab, ist prozessual bedeutungslos. Da die Rechtsbeschwerde nicht vorträgt, dies sei zum Gegenstand des Beweisantrags oder dem Tatrichter anderweitig bekannt gemacht worden, kann der Senat nicht annehmen, dass der Richter hiervon wusste und daher zur Aufklärung veranlasst gewesen wäre. Tatsächlich legen die im Rechtsmittel bezeichneten Abläufe nahe, dass die gegen das Messgerät aufgekommenen Bedenken auch dem Verteidiger erst im Nachgang der Hauptverhandlung bekannt geworden sind.

2. Für die Sachrüge gilt Entsprechendes.

a) Die Generalstaatsanwaltschaft führt zutreffend aus, dass die richterlichen Feststellungen mit der Sachrüge nur dann erfolgreich angefochten werden können, wenn sich sachlich-rechtliche Mängel aus dem Urteil selbst ergeben

(vgl. z. B. BGHSt 35, 238). Aus der Urteilsurkunde ergibt sich aber nichts, was gegen die Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung sprechen könnte. Die auf die Tatzeit und den Fahrzeugtyp bezogenen Angaben in den Urteilsfeststellungen sind ersichtlich fehlerhaft und dürften einer Berichtigung durch das Tatgericht bedürfen, begründen aber keinen zur Aufhebung des Urteils führenden sachlich-rechtlichen Mangel.

b) Die Feststellung des Tatrichters, der Betroffene habe die Fahrereigenschaft in einer ausgesetzten Hauptverhandlung gestanden, könnte einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz besorgen lassen. Allerdings ist insoweit keine zulässige Inbegriffsrüge erhoben worden, und es ist nicht ausgeschlossen, dass die Einlassung des Betroffenen in anderer Weise zulässig Eingang in die neue Hauptverhandlu[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv