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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vormerkungsfähigkeit einer Dienstbarkeit

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OLG Stuttgart – Az.: 8 W 158/18 – Beschluss vom 18.06.2018

1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd – Grundbuchamt – vom 08.05.2018, Az. SGM024 GRG 350/2018, wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Ziff. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 25.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.

Am 29.03.2018 schlossen die Beteiligte Ziff. 1 als Verkäuferin und der Beteiligte Ziff. 2 als Käufer vor Notar …, Schwäbisch Gmünd, unter Urkundenrolle Nr. UR 332/2018 einen Kaufvertrag über den eingangs näher genannten Grundbesitz. Auf dem Dach des auf dem Grundbesitz befindlichen Gebäudes ist eine im Wege der aufgeständerten Bauweise montierte Photovoltaikanlage angebracht.

Ebenfalls am 29.03.2018 wurde durch die Beteiligte Ziff. 1 als Eigentümerin vor Notar … unter Urkundenrolle UR 331/2018 B im Hinblick auf die auf dem Dach befindliche Photovoltaikanlage eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt, dies als sogenannte Eigentümerdienstbarkeit (§ 2 der Urkunde UR 331/2018 B). In § 3 wurde unter der Überschrift „Rechtsnachfolgeklausel“ folgendes geregelt:

(1) Der (auch zukünftige) Eigentümer verpflichtet sich gegenüber der vorstehend Genannten (hier: Frau …) im Wege eines unechten Vertrags zugunsten Dritter, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gleichen Inhalts wie vorstehend unter § 2 zu bestellen, und zwar zu Gunsten beliebiger von dieser benannten Dritten, wenn diese in den zwischen den Beteiligten abzuschließenden Nutzungsvertrag eintreten und die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übernehmen sowie zugunsten der Erben und Erbeserben des Anlagenbetreibers.

Ein Benennungsrecht zugunsten eines Kreditinstitutes soll – auf Nachfrage des Notars – nicht geregelt werden.

(2) Zur Sicherung des vorgenannten Anspruches auf Eintragung einer inhaltsgleichen Dienstbarkeit wird allseits die Eintragung einer Vormerkung zu Lasten des vorgenannten Grundstücks für die Genannte (Frau …) beantragt und bewilligt. Die Vormerkung soll im Rang nach der Dienstbarkeit unter § 2 eingetragen werden.

Mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 03.04.2018 hat der beurkundende Notar …, Schwäbisch Gmünd, unter Übersendung der Urkunde UR 331/2018 B über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und unter Hinweis auf § 15 GBO die in der Urkunde enthaltenen Eintragungsanträge für die dort aufgeführten Antragsteller gestellt. Mit Schreiben an […]


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