Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung – Gebrauchsüberlassung an Dritten

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Berlin – Az.: 65 S 39/18 – Beschluss vom 18.06.2018

Die Kammer beabsichtigt, die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 31. Januar 2018 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe
I.

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

a) Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihm inne gehaltenen Räumlichkeiten aus § 546 Abs. 1 BGB, denn das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch die von der Beklagten außergerichtlich mit Schreiben vom 9. März 2017 und im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 19. September 2017 ausgesprochenen Kündigungen weder fristlos noch fristgemäß beendet worden.

aa) Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB liegen nicht vor. Die Kammer folgt den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts nach eigener rechtlicher Prüfung.

bb) Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht auch die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigungen nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB verneint.

Nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

Der Mieter verletzt seine vertraglichen Pflichten bereits dann, wenn er eine Gebrauchsüberlassung an einen Dritten vornimmt, ohne zuvor die Erlaubnis des Vermieters nach § 553 Abs. 1 BGB einzuholen. Das gilt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch, wenn er letztlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 – VIII ZR 74/10, NJW 2011, 1065, juris Rz. 20; BayObLG, NJW-RR 1991, 461[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv