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Kraftloserklärung Hypothekenbrief – Voraussetzungen

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KG Berlin – Az.: 13 W 6/18 – Beschluss vom 14.06.2018

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den am 19. Februar 2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Neukölln – 70 II 54/17 – wird auf ihre Kosten nach einem Verfahrenswert von 5.000 € zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Antragsteller wenden sich dagegen, dass das Amtsgericht nicht ihrem Antrag vom 17. November 2017 nachgekommen ist, den Brief zu der in Abteilung III Nr. 1 des Grundbuchs von R…, Bl. … eingetragenen Hypothek der A… Lebensversicherungs-AG, M…, über 8.800 DM (= 4.499,37 €) aufzubieten und für kraftlos zu erklären.

Die Antragsteller – in Erbengemeinschaft – sind die eingetragenen Eigentümer des Grundstücks W… (Grundbuch von R… des Amtsgerichts Neuköllns, Blatt …); sie beantragen die Aufbietung eines Hypothekenbriefes. In Abteilung III/1 des Grundbuchs ist eine Briefhypothek über 8.800 DM (= 4.499,37 €) zugunsten der A… Lebensversicherungs-AG, M…, eingetragen. Die Gläubigerin hat die Löschung des Rechts bewilligt, jedoch können die Antragsteller dem Grundbuchamt nicht den Hypothekenbrief vorlegen. Sie versichern an Eides Statt, dass sie den Hypothekenbrief nicht mehr auffinden könnten. Ihnen läge lediglich ein Schreiben der Gläubigerin an ihren Vater R… U… – den früheren Eigentümer des Grundstücks – vom 27. Juli 1972 vor, in dem bestätigt wird, dass die der Hypothek zugrundeliegende Forderung gezahlt worden sei und mit dem die Gläubigerin bei ihrem Vater die Kosten für die Erteilung der Löschungsbewilligung sowie die Rücksendung des Hypothekenbriefes anfordert. Aufgrund mehrerer handschriftlicher Notizen ihres Vaters auf diesem Schreiben vermuten sie, dass der Vater seinerzeit den angeforderten Betrag gezahlt und die Gläubigerin daraufhin die Löschungsbewilligung erteilt und den Brief übersandt habe. Da sie die Dokumente nicht haben auffinden können, haben sie die Gläubigerin um eine Ersatzlöschungsbewilligung gebeten, die am 5. Oktober 2017 erteilt wurde. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 wies die Gläubigerin daraufhin, dass die ursprüngliche Darlehensforderung verjährt sei und sie deshalb dazu über keinerlei Unterlagen mehr verfüge. Die Antragsteller versichern an Eides Statt weiter, dass Rechte aus dem Hypothekenbrief ihnen gegenüber nicht geltend gemacht worden seien, sie trotz Nachforschungen nicht wüssten, wo sich der Brief befindet und dass über das eingetragene Recht nicht außerhalb des Grundbuchs verfügt worden sei.

Sie wenden sich gegen die Verfügung des Amtsgerichts vom 17. J[…]


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