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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstückvermietung ohne Baulichkeit – Wohnen auf Grundstück

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LG Berlin – Az.: 64 O 23/18 – Beschluss vom 18.06.2018

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe der Beklagten zu 2). Und 3). vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die Antragsteller, die Beklagten zu 2). und zu 3)., begehren Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine Klage, mit der deren Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks Berlin-Spandau, …6, Parzelle 3, von dem Antragsgegner beantragt wird.

Der Antragsgegner ist Vermieter des vorgenannten Grundstücks, das von der Beklagten zu 1). laut dem als Anlage K2 eingereichten Mietvertrag vom 16. Februar 1982 gemietet wurde. Dem Mieter ist gemäß § 6 des Mietvertrages das Wohnen auf dem Grundstück für die Dauer des Vertrages erlaubt. Zu Beginn des Mietvertrages wohnte die Beklagte zu 1). mit dem Beklagten zu 2). und deren gemeinsamen Kind auf dem Grundstück, in einer Baulichkeit, die sie entweder selbst errichtet haben oder die zumindest nicht vom dem Antragsgegner zur Verfügung gestellt wurde. Nunmehr wohnen zumindest überwiegend der Beklagte zu 2). und die Beklagte zu 3). dort.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 kündigte der Antragsgegner den Mietvertrag zum 31. Dezember 2017. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter gemäß § 18 des Mietvertrages das Grundstück in völlig abgeräumtem und gesäubertem Zustand an den Vermieter zurückzugeben.

II.

Den Beklagten zu 2). und zu 3). kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zwar grundsätzlich Prozesskostenhilfe gewährt werden. Gemäß § 114 ZPO ist ihr Antrag aber mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verteidigung zurückzuweisen.

Das streitige Mietverhältnis stellt ein Mietverhältnis über ein Grundstück und nicht über Wohnräume dar, sodass die Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung sich nach § 580a Abs. 1 BGB richtet und ein berechtigtes Interesse des Antragsgegners zur Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 573 Abs. 1 S. 1 BGB nicht erforderlich ist.

Von einer Wohnraummiete kann nur gesprochen werden, wenn Räume auf Grund eines Vertrages entgeltlich zum Zwecke des privaten Aufenthalts des Mieters oder Angehöriger überlassen werden und diesen Personen ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend als Lebensmittelpunkt dienen sollen (BeckOK BGB/Wiederhold BGB § 549 Rn. 8). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem wahren, das Rechtsverhältnis prägenden Vertragszwec[…]


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