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WEG-Mehrhausanlage – Schlüssel für fremde Haustür

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LG Karlsruhe – Az.: 11 S 88/19 – Urteil vom 20.08.2021

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 07.03.2019, Az. 51 C 77/18 WEG, im Kostenpunkt aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Teilvergleichs vom 08.07.2021 werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.600,00 € festgesetzt. Der Gegenstandswert des Teilvergleichs vom 08.07.2021 beträgt 1.500,00 EUR. Ein Mehrwert des Vergleichs ergibt sich nicht.
Gründe
I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist – soweit über sie nach dem Teilvergleich vom 08.07.2021 noch zu entscheiden ist – nicht begründet.

Auch den in zweiter Instanz zuletzt allein noch streitgegenständlichen Antrag auf Übergabe von drei Schlüsseln (zur Hauseingangstür der von dem Beklagten bewohnten Teilhausanlage) hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend behandelt.

Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug nimmt und denen es sich nach eigener Prüfung anschließt, hat das Amtsgericht der Klage insoweit abgewiesen.

Vertiefend und ergänzend ist noch auszuführen:

1.

Die Gesetzesänderungen zum 1. Dezember 2020 wirken sich auf das Ergebnis nicht aus.

Soweit es dem Kläger auch um den Aspekt der Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums gehen sollte, übt zwar nach der nunmehr anwendbaren Vorschrift des § 9a Abs. 2 WEG in der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Dazu gehören insbesondere Ansprüche aus § 1004 BGB wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. BT-Drucks. 19/18791, S. 46). Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf das Übergangsrecht entschieden, dass in den vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren eine bestehende Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fortgilt, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten O[…]


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