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Trunkenheit im Straßenverkehr -Verkürzung Regelfahrverbot

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OLG Bamberg – Az.: 3 Ss OWi 754/18 – Beschluss vom 02.07.2018

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 8. Januar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille oder mehr bzw. einer zu einer solchen BAK führenden Alkoholmenge im Blut (§ 24 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG; Tatzeit: 14.07.2017) zu einer Geldbuße von 1.000 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Mit ihrer wegen der in der Hauptverhandlung wirksam gemäß § 67 Abs. 2 OWiG erklärten Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ohnehin nur noch diesen betreffenden, mit der Verletzung materiellen Rechts begründeten Rechtsbeschwerde beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Amtsgericht gegen den Betroffenen nicht nach § 4 Abs. 3 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 241.1 BKat wegen bereits einer einschlägigen Voreintragung nach § 24a StVG im Fahrerlaubnisregister entsprechend dem Bußgeldbescheid vom 21.08.2017 ein (qualifiziertes) Regelfahrverbot für die Dauer von drei Monaten festgesetzt hat.

Die Stellungnahme der Verteidigerin des Betroffenen zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft lag dem Senat vor.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ohne weiteres statthafte (BGH, Beschl. v. 31.01.1991 – 1 StR 338/90 = BGHSt 37, 316 = NJW 1991, 1367 = NStZ 1991, 289 = wistra 1991, 229 = VRS 81 [1991], 41 = VM 1991, Nr. 77; vgl. u.a. auch Göhler/Seitz OWiG 17. Aufl. § 79 Rn. 3; KK/Hadamitzky OWiG 5. Aufl. § 79 Rn. 11; BeckOK-OWiG/Bär [Stand: 01.03.2018] § 79 Rn. 14) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und zwingt den Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Im Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass gemäß §§ 24a Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. 25 Abs. 1 Satz 2, 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV i.V.m. Nr. 241.1 BKat neben der Anordnung einer Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro an sich die Verhängung eines Regelfahrverbots für die Dauer von drei Monaten geboten war. Allerdings hält die Begründung, aufgrund derer sich das Amtsgericht abweichend hiervon zur Verhängung eines Fahrverbots für die Dauer nur eines Monats veranlasst gesehen hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht sta[…]


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