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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schmerzensgeld wegen Quarantänemaßnahme

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LG Hannover – Az.: 8 O 1/21 – Urteil vom 20.08.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren Schmerzensgeld für eine Quarantänemaßnahme.

Am 22.05.2020 erließ das beklagte Land unter Berufung auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus (Nds. GVBl. 2020, S. 134ff.). Diese Verordnung enthielt in § 5 eine Regelung, wonach unter anderem Ein- und Rückreisende aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von wenigen Ausnahmen abgesehen verpflichtet waren, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern, sofern in dem betreffenden Staat der Ausreise eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen bestand. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der Regelung wird auf Bl. 85ff. d.A. Bezug genommen.

Nachdem die Kläger mit ihrem PKW vom … bis zum … in Schweden Urlaub gemacht hatten, gingen sie für zwei Wochen in ihrem Zuhause – einer Doppelhaushälfte mit Garten – in Quarantäne.

Sie behaupten, dass Schweden erst zwei Tage nach ihrem Urlaubsbeginn als Risikogebiet eingestuft worden sei. Nach ihrer Rückkehr hätten sie dem Gesundheitsamt mitgeteilt, dass sie symptomlos seien, gleichwohl hätten sie – insoweit unstreitig – am 23.06.2020 eine Bestätigung des Landkreises Cloppenburg erhalten, dass sie quarantänepflichtig seien (zu den Einzelheiten des Schreibens vgl. Bl. 92f. d.A.). Vor ihrer Rückreise hätten sie keinen PCR-Test gemacht. Da die PCR-Testung medizinisch unsinnig sei, hätten sie auch nicht die Möglichkeit genutzt, sich nach fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test aus der Quarantänepflicht entlassen zu lassen.

Die zweiwöchige Quarantäne habe zu erheblichen Beeinträchtigungen geführt, denn[…]


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