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Mieterzugang zu Stromzählern und Sicherungskästen

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AG Charlottenburg – Az.: 203 C 60/18 – Urteil vom 03.07.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zugang zu dem Zähler- und Sicherungsschrank für die Wohnung … Straße 88, … Berlin, … zu gewähren.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mieterin, der Beklagte ist Vermieter der Wohnung … Straße 88, … Berlin, …. Der Mietvertrag datiert vom 10.01.1962.

Im Hausflur der streitgegenständlichen Wohnung befindet sich ein Kasten direkt an der Wand, in dem sich der Stromzähler für die Wohnung der Klägerin, sowie sämtliche Stromsicherungen für die Elektroversorgung der Wohnung befinden. Dieser Kasten war in der Vergangenheit durch einen einfachen Riegel verschlossen. Anlässlich einer Stromzählerablesung zu Beginn des Jahres 2016 stellte die Klägerin fest, dass der Kasten durch ein abschließbares Schloss ersetzt worden war. Der Klägerin wurde hierfür kein Schlüssel ausgehändigt.

Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben vom 28.06.2016 durch den Berliner Mieterverein auffordern, der Klägerin bis zum 10.07.2016 einen Schlüssel für den Kasten zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte reagierte nicht.

Am Samstag 30.09.2017 löste eine durchbrennende Glühbirne einen Kurzschluss in der Wohnung der Klägerin aus. Die Klägerin nahm Kontakt zu den anderen Mietern auf, um den Kasten im Flur zu öffnen und die Stromzufuhr wiederherzustellen. Diese Bemühungen blieben erfolglos. Der Hausmeister war im Urlaub und die Verwaltung war nicht erreichbar.

Die Klägerin rief die Polizei, die mittels eines Werkzeugs die Öffnung des Kastens durchführte.

Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben vom 06.10.2017 durch den Berliner Mieterverein erneut auffordern, der Klägerin bis zum 25.10.2017 den Zugang zu gewähren.

Die Klägerin wurde in der Folgezeit von dem Beklagten abgemahnt wegen unerlaubten Eingriffs in die Haustechnik unter Hinweis darauf, dass es den Mietern nicht gestattet sei, in die Elektrik des Hauses einzugreifen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Hierzu gehöre auch, dass die […]


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