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Grundbuch – Löschung Insolvenzvermerk

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 57/17 – Beschluss vom 03.07.2018

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Aschersleben – Grundbuchamt – vom 11. September 2017 aufgehoben.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind als Miteigentümer je zur Hälfte des o. g. Grundstücks im Grundbuch von A. eingetragen. Über das Vermögen des Beteiligten zu 2. ist mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg – Insolvenzgericht – (Geschäfts-Nr.: 340 IN 418/15) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Am 5. November 2015 wurde der Insolvenzvermerk im Grundbuch eingetragen. Am 12. Dezember 2016 wurde er wieder gelöscht.

Mit notariellem Vertrag vom 2. Februar 2017 (UR-Nr.: 96/2007) der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten veräußerten die Beteiligten zu 1. und 2. das Grundstück an den Beteiligten zu 3. zu einem Kaufpreis in Höhe von 15.000,00 Euro. Unter IV. des Vertrages heißt es, dass der Käufer und der Verkäufer sich über den Eigentumsübergang einig seien und bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung bewillige der Verkäufer und beantrage der Käufer die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB – im angegebenen Anteilsverhältnis – in das Grundbuch. Der Käufer beantrage schon heute, die Vormerkung mit Eigentumsumschreibung zu löschen, vorausgesetzt, dass seit Eintragung der Vormerkung keine Rechte ohne seine Mitwirkung eingetragen worden seien. Unter V. des Vertrages bevollmächtigten die Parteien ihre Verfahrensbevollmächtigte, sie im Grundbuchamt uneingeschränkt zu vertreten, insbesondere Bewilligungen und Anträge gegenüber dem Grundbuchamt zu ergänzen und zu ändern.

Mit Schreiben vom 19. April 2017 hat die Verfahrensbevollmächtigte gemäß § 15 GBO beantragt, die Eigentumsvormerkung zu löschen, die Auflassung auf den Käufer und unter Bezugnahme auf die Löschungsbewilligungen die Löschung der in Abt. II und III eingetragenen Rechte zu vollziehen.

Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2017 hat das Amtsgericht Aschersleben die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstünde, zu dessen formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO eine Frist von sechs Wochen bestimmt werde. Zur Eintragung der Eigentumsumschreibung sei die Vorlage des Nachweises der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters sowie des Zugangs der Freigabeerklärung beim Schuldner in der Form des § […]


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