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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausgleichsanspruch Fluggast wegen Nichtbeförderung

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AG Hamburg – Az.: 22a C 296/17 – Urteil vom 12.07.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.250,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 11.12.2017 zuzahlen. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung, also der EGVO 261/04.

Über das Unternehmen … hat der Kläger eine Flugreise von Hamburg nach Krakau und zurück gebucht und zwar für sich und 8 weitere Personen. Das Unternehmen … hat dem Kläger gemäß Anlage K 1 die Hin- und Rückflüge bestätigt und zwar die Hinflüge für den 14.07.2017 und die Rückflüge für Sonntag, den 16.07.2017 (BI. 6 d. A.; im Folgenden werden nur noch die Blattzahlen als solche benannt). Die Beklagte hatte in ihrem System die Rückflüge nicht für den 16.07.2017 reserviert, sondern eine Buchung für 9 Fluggäste für den 16.06.2017 getätigt. Als der Kläger am 16.07.2017 mit seinen 8 Mitreisenden am Gate einchecken wollte, wurde ihnen der Einstieg verweigert mit der Begründung, dass das Flugzeug voll sei und sie auf diesen Flug nicht gebucht seien.

Der Kläger beruft sich auf den gemäß K 1 für den 16.07.2017 bestätigten Rückflug von Krakau nach Hamburg und macht im Hinblick auf die verweigerte Luftbeförderung einen Ausgleichsanspruch für sich und die übrigen 8 Reisenden geltend. Die persönlichen Ansprüche der übrigen 8 Reisenden wurden an den Kläger abgetreten.

Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die von seinem Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von 2.250,00 € an den Kläger nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet ein, dass bei ihr keine Flüge für den 16.07.2017 gebucht worden seien, sondern lediglich für den 16.06.2017. Auf eine Bestätigung eines etwaigen Dritten käme es nicht an. Die Fluggastrechteverordnung nenne unmissverständlich eine Buchungsbestätigung und eine solche habe es für den 16.06.2017 gegeben. Die Bestätigung der Beklagten an … müsse sich der Kläger zurechnen lassen, genauso wie die vermeintlich falsch[…]


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