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Mieterhöhungsverlangen – ortsübliche Vergleichsmiete

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AG Stuttgart – Az.: 37 C 1909/17 – Urteil vom 27.07.2018 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Nettomiete für die Wohnung im 2. Obergeschoss rechts des Gebäudes V. Str. … in … Stuttgart auf monatlich 738 € netto zuzüglich Betriebskosten ab dem 01.03.2017 zuzustimmen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner in Höhe von 32 % und die Beklagte in Höhe von 68 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1.000 € abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zum 16.06.2017 auf 1.188,00 €, ab dem 16.06.2017 auf 1.428,00 €, ab dem 18.07.2017 auf 1176,00 € und ab dem 04.08.2017 auf 936,00 € festgesetzt. Die gestaffelte Streitwertfestsetzung ergibt sich aus der Klageerweiterung vom 16.06.2017, sowie den beiden übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2017 und schriftsätzlich am 04.08.2017.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abgabe einer Willenserklärung zur Zustimmung zur Mieterhöhung. Die Beklagte hat eine Wohnung im zweiten Obergeschoss des Gebäudes V. Straße …, … Stuttgart von den Klägern angemietet. In einem Vergleich vor dem Landgericht Stuttgart (Az.: 4 S 317/14; vorgelegt in Anl. K1) haben die Parteien vereinbart, dass die Miete ab dem 1.3.2014 auf monatlich 660,00 € netto zuzüglich Betriebskosten erhöht wird. Mit Schreiben vom 21.12.2016 wurde die Beklagte von Klägerseite aufgefordert, einer Mieterhöhung von 660 € auf 759 € zuzüglich Betriebskosten ab dem 1.3.2017 zuzustimmen (Anl. K2). Das Mieterhöhungsverlangen wurde unter Bezugnahme auf den Mietspiegel der Stadt Stuttgart für die Jahre 2015/2016 begründet. Ein Exemplar des Mietspiegels war dem Mieterhöhungsverlangen jedoch nicht beigefügt. Die Beklagte hat, vertreten durch den Mieterverein Stuttgart, mit Schreiben vom 3.5.2017, den Prozessbevollmächtigten der Kläger zugegangen am 04.05.2017 (Bl. 29 der Akten), einer Mieterhöhung ab 1.3.2017 auf 720,00 € netto zugestimmt, eine weitere Erhöhung jedoch abgelehnt. Die Kläger tragen vor, das Mieterhöhungsverlangen halte alle formellen Kriterien ein und stufe die Wohnung in den Mietspiegel der Stadt Stuttgart ein. Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass ein Exemplar des Mietspiegels dem Verlangen beigefügt würde, wenn dieser gegen eine geringe Schutzgebühr erworben werden könne. Der geltend gemachte Quadratmeterpreis liege unterhalb des Mittelwertes, so dass die Klage inhaltlich begründet sei. Die Wohnung verfüge über eine komfortable Sanitärausstattung, habe eine Badewanne mit Duschmöglichkeit und ein modernes WC. Der Küchenboden, wie auch der Badboden seien gefliest; im Bad seien auch die Wände im üblichen Maße gefliest. Es handele sich zudem um eine helle Wohnung, bei der auch eine Mitbenutzung des Gartens inbegriffen sei. In den weiteren Räumen habe der Vermieter einen hochwertigen Teppichboden gestellt. Die Beklagte sei über die Zustimmung hinaus verpflichtet einen Betrag von 240,00 € an die Kläger zu zahlen, da sie der Mieterhöhung auf 720,00 € zum 1.3.2017 zugestimmt habe, den erhöhten Mietzins jedoch für die Monate März bis Juni 2017 nicht entrichtet habe. Die Kläger beantragen ursprünglich die Zustimmung der Beklagten ab dem 01.03.2017 einen neuen Mietzins i.H.v. 759,00 € netto zu bezahlen. Im Rahmen einer Klageerweiterung am 16.6….


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