Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Jahresabrechnung – Bankkontenentwicklung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Hamburg – Az.: 318 S 67/19 – Urteil vom 13.01.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28.05.2019, Az. 22a C 252/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.369,13 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft K – Stieg, H### Sie streiten in der Berufungsinstanz weiter über die Gültigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 31.07.2015 zu TOP 2 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 2014) gefassten Beschlusses.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat mit seinem 28.05.2019 verkündeten Urteil den Beschluss zu TOP 2 für ungültig erklärt, soweit dieser die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage genehmigt hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – ausgeführt, die Rüge, der angefochtene Beschluss sei ungültig, weil in der Jahresabrechnung die Kontostände nicht ausgewiesen worden seien, greife im Ergebnis nicht durch. Die Kontostände/Kontoentwicklung seien in der als Anlage B 1 eingereichten Übersicht dargestellt. Soweit die Klägerin bestreite, dass der Verwaltungsbeirat die Anlage B 1 „in Abstimmung mit der Verwaltung“ übersandt habe, sondern aus eigenem Antrieb in Ergänzung der vom Verwalter verschickten Einladung, so komme es darauf nicht maßgeblich an. Wenn ein Bestandteil einer Jahresabrechnung fehle und der Verwaltungsbeirat diesen Bestandteil nachreiche, und zwar offenkundig zur Ergänzung der zur Abstimmung stehenden Jahresabrechnung, dann bestehe kein überzeugender Grund, diesen nachgereichten Bestandteil nur deswegen zu ignorieren, weil er vom Verwaltungsbeirat übermittelt worden sei und nicht vom Verwalter, soweit sich der Verwalter diese Ergänzung zu eigen mache und als Ergänzung der von ihm vorgelegten Jahresabrechnung anerkenne. Hiervon sei auszugehen sei, wenn er von ihr erfahren und nicht widersprochen habe. Sinn und Zweck einer Darstellung der Entwicklung der Kontostände bestehe darin, dass die Eigentümer auf diese Weise die Schlüssigkeit der Jahresabrechnung insgesamt prüfen können. D[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv