LG Berlin – Az.: 65 S 250/19 – Urteil vom 01.07.2019
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 31. Oktober 2019 – ### – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.
1. Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.
a) Zutreffend hat das Amtsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtbestehens der Zahlungspflichten aus der hier gegenständlichen Mieterhöhungserklärung der Beklagten besteht ersichtlich, denn es wird damit im Interesse beider Parteien – ohne die mit Rückforderungen oder der Entstehung von Zahlungsrückständen verbundenen Risiken (wiederum für beide Parteien) – der Umfang der Pflicht des Mieters aus § 535 Abs. 2 BGB geklärt.
b) Die Feststellungsklage ist auch begründet.
aa) Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht den Feststellungsantrag zu 1) ausgelegt.
Die Gerichte sind entgegen der Auffassung der Beklagten – auch bei anwaltlicher Vertretung der klagenden Partei – uneingeschränkt verpflichtet, das Klägervorbringen und -begehren sachgerecht auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.2018 – VIII ZR 231/17; Urt. v. 21.03.2018 – VIII ZR 68/17, WuM 2018, 373, [377]). Eben diese Maßstäbe wendet das Amtsgericht rechtsfehlerfrei an.
Die Feststellungsklage war nach dem aus der Begründung des Antrags in der Klageschrift zweifelsfrei erkennbaren Willen der Kläger auf den Zeitraum ab Mai 2019 gerichtet, denjenigen Zeitraum, der sich an den Zeitraum anschließt, für den die Forderung im Wege der Leistungsklage nach dem Antrag zu 3) verlangt wird. Die Berufung zeigt keine Umstände auf, die eine andere Bewertung rechtfertigen.
bb) Die Erklärung der Beklagten vom 29. März 2017 hat keine Mieterhöhung bewirkt.
Zu Recht wird mit der Berufung zwar geltend gemacht, dass die Mieterhöhung vom 29. März 2017 nicht verfrüht erklärt worden ist. Sie ist nicht bereits aus diesem Grunde wirkungslos. Die vorgesehenen Arbeiten waren in diesem Zeitpunkt vollständig beendet.
Die[…]