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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung wegen Beleidigungen

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AG Bühl – Az.: 28 C 15/21 – Urteil vom 05.07.2021

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Brühl auf die mündliche Verhandlung vom 14.06.2021 für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.12.2020, betreffend das Mietobjekt ###, bestehend aus vier Zimmern, Balkon, Pkw-Stellplatz und einem Kellerraum, unwirksam ist.

2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger außergerichtliehe Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.229,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14.01.2021 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger verlangen als Vermieter von den Beklagten als Mietern die Fortsetzung des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrags bis zum 30.04.2021.

Unter dem 17.01.2017 schlossen die Parteien einen Wohnraummietvertrag über die Wohnung ###. Die Kläger waren Vermieter, die Beklagten Mieter der Wohnung. Die monatliche Miete betrug 1.095,00 Euro. Die Kläger wohnen ebenfalls in dem Mietobjekt.

Unter dem 28.11.2020 formulierte der Kläger an den Beklagten einen Brief, in welchem er das Verhalten des Beklagten hinsichtlich seines Gartenhäuschens, der Verwendung von Schimpfworten sowie der Pinkelei im Garten thematisierte. Mit Schreiben vom 05.12.2020 forderte der Kläger den Beklagten auf, dessen Gartenhaus bis zum 12.12.2020 abzureißen. Zudem wies er den Beklagten auf dessen „unzumutbares Verhalten“ hin, wozu auch dessen „ständige Pinkelei“ gehöre, worüber sich schon alle Nachbarn beschwert hätten und was letztendlich negativ auf die Kläger zurück falle.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2020 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis außerordentlich fristlos. Zur Begründung führten die Beklagten aus (BI. 36 d. A.):

„Seit einiger Zeit ist das Mietverhältnis zwischen meinen Mandanten (den Beklagten) und Ihnen (den Klägern) angespannt, um nicht zu sagen schwer belastet. Mit Schreiben vom 28.11.2020 und vom 05.12.2020 hat Herr M. meinem Mandanten vorgeworfen, das am 10.06.2020 auf dem Grundstück errichtete Gartenhaus eigenmächtig aufgebaut zu haben und ihn aufgefordert, das Gartenhaus bis zum 12.12.[…]


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