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Eigenbedarfskündigung – ungerechtfertigte Härte

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AG Köln – Az.: 214 C 58/19 – Urteil vom 10.02.2021

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25.11.2020 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Das Mietverhältnis über die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses ###, ### Köln, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele, Dusche/Bad, WC nebst Balkon und Kellerraum und (zur Mitbenutzung) Waschraum, wird auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, zu den Bedingungen gemäß Mietvertrag vom 23.01.2014.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte zu 1) seit dem 23.01.2014 Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung. Die monatliche Miete beträgt 1.130,00 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Mietvertrag vom 23.01.2014 (BI. 5 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte zu 2) ist die Schwester der Beklagten zu 1) und lebt ebenfalls in der streitgegenständlichen Wohnung.

Mit Schreiben vom 21.02.2019 erklärte die Klägerin der Beklagten zu 1) gegenüber die Kündigung wegen Eigenbedarfs zum 31.05.2019. Zur Begründung gab sie an, dass sie die Wohnung für ihren Sohn und dessen Ehefrau benötige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21.02.2019 (Bi. 24 ff, d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben des Mietervereins vom 27.03.2019 (BL 28 ff. d. A.) widersprach die Beklagte zu 1) der Kündigung. Zur Begründung gab sie an, dass ein Auszug eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeute, da sie nach einem schweren Unfall auf eine barrierefreie Wohnung angewiesen sei.

Mit Schreiben vom 11.04.2019 (BI. 30 f. d. A.) bot die Klägerin der Beklagten eine im 1. Obergeschoss gelegene Wohnung im selben Objekt zur Anmietung an.

Zwischenzeitlich – vor Schluss der mündlichen Verhandlung – verzog der Zeuge ### mit seiner Ehefrau in eine Wohnung nach Aachen.

Die Klägerin behauptet, sie benötige die Wohnung für ihren Sohn, den Zeugen ###, und dessen Ehefrau, die Zeugin ###l, und das gemeinsame Kind. Beide wohnten bislang in einer 42 m2 großen ehemaligen Studentenwohnung des Zeugen ###. Diese sei zu klein und schlecht gedämmt. Auch nach dem beruflich bedingten Umzug nach Aachen bestehe weiterhin der Wunsch, in die streitgegenständliche Wohnung zu ziehen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die von ihr innegehaltene Wohnung im Erdgeschoss des Hauses ###, ### Köln, bestehend aus drei Zimmern, Kü[…]


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