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Rechtsanwälte Kotz GbR

Coronabedingte Ladenschließung – Geschäftsgrundlagenstörung § 313 Abs. 1 BGB

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LG Augsburg – Az.: 091 O 2329/20 – Endurteil vom 15.07.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus … € seit dem 06.04.2020, sowie nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus … € seit dem 06.04.2020,

aus … € seit 04.05.2020,

aus … € seit dem 04.06.2020,

aus … € seit 04.07.2020

und aus …4 € seit dem 07.01.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum 04.05.2020 bis 17.06.2020 an die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus … €, und damit in Höhe von weiteren … € zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe vor … zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 26 % und die Beklagte 74 % zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Mietzahlungsansprüche aus einem Gewerberaummietvertrag im Zeitraum des sog. Lockdowns/Shutdowns wegen der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 und Winter 2020/2021.

Die Beklagte schloss am 14.12.2010/21.12.2010 einen Gewerbemietvertrag mit der … GbR als damaliger Eigentümerin des Anwesens … (Anlage K 1).

Der Mietvertrag umfasste die im Untergeschoss und Erdgeschoss des Objekts … vorhandenen Verkaufsflächen im Erdgeschoss mit einer Fläche von ca. 352 m² sowie die im Erd- und Kellergeschoss befindlichen Lager- und Sozialräume mit einer Fläche von ca. 160 m².

Die Klägerin erwarb die Immobilie im Jahr 2019 von den damaligen Eigentümern … und … und wurde am 06.05.2019 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen (vgl. Grundbuchauszug Anlage K2); sie ist demnach in den bestehenden Gewerbemietvertrag mit der Beklagten als neue Vermieterin der Geschäftsräume eingetreten.

Nach § 2 Nummer 1 des Mietvertrages (Anlage K 1) erfolgte die Vermietung ausschließlich zum Betrieb eines Schuhgeschäftes. Tatsächlich nutzte die Beklagte (… S…) die angemieteten Flächen in der Folge auch zum Zwecke des Verkaufes von Schuhen.

Nach § 3 Abs. 1 des Mietvertrages (Anlage K 1) wurde der Vertrag für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Er begann am 01.02.2011 und endete am 31.01.2021, soweit er sich nicht nach § 3 Abs. 2 automatisch verlängerte. Zum 31.01.2021 endete das Vertragsverhältnis zwis[…]


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