OLG Köln – Az.: 1 U 9/21 – Urteil vom 14.05.2021
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Oktober 2020 – 86 O 21/20 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.230,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und zweiter Instanz tragen die Klägerin 84% und die Beklagte 16%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Gründe:
I.
1. Die Klägerin ist die deutsche Vertriebsgesellschaft eines taiwanesischen Fitness Konzerns. Die Beklagte führt einen Hotelbetrieb. Anlässlich der im April 2020 geplanten Messe A in B bat die Klägerin die Beklagte am 11. April 2019 um ein Angebot für eine Gruppenreservierung in einem ihrer B Hotels. Sie wünschte sich bessere Stornierungskonditionen als bei einem anderen Hotel. Nach längerem E-Mail-Verkehr bestätigte die Beklagte der Klägerin am 11. Oktober 2019 folgende Stornierungsbedingungen:
„Wie soeben telefonisch besprochen habe ich nochmal Rücksprache gehalten bezüglich einer Stornostaffel. Ich konnte ausnahmsweise für Ihre Gruppe noch eine Staffel für 3 Zimmer pro Nacht bis 02.03.2020 einbauen. Anbei der angepasste Vertrag.“
Die Klägerin reservierte hierauf für den Zeitraum vom 1. April bis 3. April 2020 jeweils 15 Komfort-Doppelzimmer zum Preis von EUR 447,00 je Zimmer und Nacht einschließlich Frühstück sowie eine Komfort-Suite zum Preis von EUR 683,00 je Nacht einschließlich Frühstück für die Zeit vom 1. April bis 4. April 2020. Die Zimmer waren für Mitarbeiter des Konzerns aus Taiwan bestimmt, die an der A teilnehmen wollten. Nach der getroffenen Vereinbarung konnten alle Zimmer kostenfrei bis zum 2. Januar 2020 storniert werden. Bis zu drei Zimmer konnten bis zum 2. März 2020 frei storniert werden. Spätere Stornierungen lösten eine Service-Gebühr in Höhe von 90% des ursprünglichen Zimmerpreises aus. Für die weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlagen verwiesen. Auf Anforderung der Beklagten leistete die Klägerin eine Vorauszahlung in Höhe von EUR 22.847,00. Dies entsprach dem vollen Preis.
Ende Februar 2020 wurde die Messe A wegen der si[…]