Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausländischer Fertighaushersteller – Klage in Deutschland

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

BayObLG München – Az.: 101 AR 53/21 – Beschluss vom 24.06.2021
Leitsätze:
1. Für eine Klage des im Forumstaat wohnhaften Verbrauchers gegen den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmer wegen Ansprüchen aus einem Verbrauchervertrag stehen der Gerichtsstand am Wohnort des Verbrauchers und daneben, sofern die übrigen Voraussetzungen des Niederlassungsgerichtsstands erfüllt sind, der Gerichtsstand an der im Inland belegenen Niederlassung des Unternehmers zur Verfügung; zwischen beiden Gerichtsständen hat der klagende Verbraucher die Wahl.

2. Beabsichtigt der Verbraucher, eine Klage auf Schadensersatz gegen den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmer (hier: Hersteller von Fertighäusern) und einen Streitgenossen mit Wohnsitz im Forumstaat (hier: einen Architekten) zu erheben, kommt die Bestimmung des für den Rechtsstreit einheitlich zuständigen Gerichts im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht.

Als (örtlich) zuständiges Gericht für die beabsichtigte Klage wird das Landgericht Augsburg bestimmt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin, die ihren Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Augsburg hat und Eigentümerin eines im Bezirk des Landgerichts Aachen belegenen Grundstücks ist, beabsichtigt, die beiden Antragsgegner wegen Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer geplanten Bebauung dieses Grundstücks als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 87.799,29 € und Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden zu verklagen.

Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren Hauptsitz in Polen und eine Zweigniederlassung im Bezirk des Landgerichts Berlin. Der Antragsgegner zu 2) hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Memmingen.

Die Antragstellerin beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.

(Symbolfoto: Von Augenstern/Shutterstock.com)

Nach dem richterlichen Hinweis, dass es sich im Verhältnis zu der Antragsgegnerin zu 1) um eine Verbrauchersache nach Art. 17 Abs. 1 Buchstabe c) Alternative 1, Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO handeln dürfte, regt sie an, das Landgericht Augsburg auszuwählen, nachdem sie sich zunächst für das Landgericht Memmingen a[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv