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Verkehrsunfall – Beschädigung Fahrzeugunikat

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LG Darmstadt – Az.: 23 O 14/17 – Urteil vom 18.07.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.885,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.06.2013 sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 61% und die Beklagte zu 2) 39%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu 22% zu tragen, im Übrigen trägt die Beklagte zu 2) diese selbst.

Das Urteil ist für die Beklagte zu 2) vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich in der Nacht vom 26. zum 27.04.2013 gegen 0:00 Uhr in der …straße in […] ereignete.

In dieser Nacht war das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..-..123 am Straßenrand geparkt. Der Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ..-..456 kam von der Gegenspur nach links von der Fahrbahn ab und schob den geparkten Pkw gegen eine Grundstückseinfriedung. Hierdurch trat an dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..-..123 ein Totalschaden ein. Dieses Fahrzeug stellte ein Unikat dar, das die Karosserie eines [Fahrzeugtyp A] aufwies, in die wesentliche Teile eines [Fahrzeugtyp B] eingebaut waren und verfügte noch nicht über die straßenverkehrsrechtliche Zulassung. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ..-..456 ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert, die wiederum die Beklagte zu 1) mit der Abwicklung des Schadens beauftragte. Die Klägerin macht neben dem Wiederbeschaffungswert des Pkw Sachverständigenkosten in Höhe von 985,68 €, Abschlepp- und Standzeitkosten in Höhe von 390,08 €, An- und Abmeldekosten von pauschal 60,– € und Unfallnebenkosten in Höhe von 30,– € geltend. Die Beklagte zu 2) zahlte an die Klägerin vorgerichtlich bereits einen Betrag von 2.030,– […]


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