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Riegl FG21-P-Messung – Displaytest an beiden Displays

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 157/18 – 162 Ss 73/18 – Beschluss vom 23.07.2018

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. März 2018 mit den zugrunde liegenden Feststellungen – mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen – aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 7. März 2018 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h eine Geldbuße von 200,00 Euro sowie ein mit einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 28. Mai 2018 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 4. Juni 2018 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich bereits mit der Sachrüge als zumindest vorläufig erfolgreich und führt – im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, ohne dass es auf die erhobene Verfahrensrüge ankommt. Das angefochtene Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe lückenhaft sind (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG).

Die Urteilsausführungen sind bzgl. der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung lückenhaft und deshalb rechtsfehlerhaft (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Sie genügen nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begründung eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Messergebnisses zu stellen sind.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem – im vorliegenden Fall verwendeten – Laserhandmessgerät Riegl FG21-P um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Januar 2015 – 3 Ws (B) 607/14 -, 10. April 2013 – 3 Ws (B) 158/13 – und 2. Juni 2009 – 3 Ws (B) 264/09 -; OLG Koblenz DAR 2006, 101).

Jedoch liegt […]


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