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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gerüstbauerhaftung bei nachträglicher Gerüstveränderung

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LG Bonn – Az.: 1 O 304/17 – Urteil vom 18.07.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen eines Arbeitsunfalls, der sich am 01.10.2014 auf der Baustelle „D“ am C-Platz in F zugetragen haben soll.

1.

Der Kläger ist Maler und Lackierer und war auf der Baustelle als Mitarbeiter des an dem Rechtsstreit unbeteiligten Malerunternehmens X GmbH & Co. KG tätig.

Die Beklagte zu 1) ist die Bauherrin. Sie hatte im Rahmen eines Architektenvertrages die Bauleitung an die A übertragen. Diese hatte ihrerseits – im Einverständnis mit der Klägerin – Teilleistungen der Leistungsphasen 6 – 9 der Beklagten zu 2) übertragen. Hierzu gehörte auch die Objektüberwachung.

Mit den Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators (im Folgenden: SiGeKO) beauftragte die Beklagte zu 1) die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3), das damalige Ingenieurbüro W, E + Partner. Die Beklagten zu 4) bis 6) sind die Gesellschafter der Beklagten zu 3).

Die Beklagte zu 7) war mit Gerüstbauarbeiten beauftragt worden. Sie hat das Gerüst erstellt, auf dem es zu dem hier streitgegenständlichen Unfall gekommen sein soll.

2.

Der Kläger war von seinem Arbeitgeber angewiesen worden, ab Mitte August 2014 die Holzfronten der Dachgauben des Hauses der Bildung und ein sich jeweils darüber befindliches, durchgängiges hölzernes Fries zu malern. Die Dachgauben befinden sich in einer Höhe von ca. 15 m.

Das Gebäude war zuvor bereits von der Beklagten zu 7) eingerüstet worden. Die Freigabe des Gerüsts war am 10.06.2014 erfolgt.

Der Kläger konnte die Dachgauben nicht in einem Durchgang malern. Seine Arbeit schloss sich vielmehr unmittelbar an die Arbeit der Dachdecker an, welche die Dachgauben ein- und wieder ausbauten und neu eindeckten. Auch am Morgen des 01.10.2014 stieg der Kläger auf das Gerüst, um weitere Dachgauben bzw. das darüber befindliche Fries zu malern. Das weitere Geschehen ist streitig.

Nach dem Unfallgeschehen stellte sich heraus, dass sich an der mutmaßlichen Unfallstelle eine nicht ordnungsgemäße Gerüsterweiterung befand. Dort war am Hauptkorpus des Gerüstes zum Dach hin ein kurze[…]


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