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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 12 U 8/18 – Urteil vom 18.07.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Kiel, Az. 9 O 230/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt Kostenvorschuss und Schadensersatz.

Er ist Eigentümer des Grundstücks in S, das mit einem landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude bebaut ist. Im Rahmen der Sanierung und Neueindeckung des Dachstuhls beauftragte der Kläger den Beklagten zu 1. mit Dachdeckerarbeiten, den Beklagten zu 3. mit Zimmererarbeiten und den Beklagten zu 2., einen Architekten, mit der Planung und Überwachung der Arbeiten.

Das Dach wurde mit Faserzementplatten eingedeckt; eine Unterspannbahn oder eine andere regensichernde Maßnahmen wurde lediglich über einem – kleinen – ausgebauten Bereich des Obergeschosses ausgeführt.

Der Kläger behauptet, das Obergeschoss habe für Wohn- und Veranstaltungszwecke nutzbar sein sollen. Dies bestreiten die Beklagten und wenden ein, dies sei jedenfalls bei Vertragsschluss nicht bekannt gewesen.

Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.10.2017 abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Dacheindeckung selbst weise keinen Mangel auf. Anders liege es bei dem fehlenden Unterdach. Die anerkannten Regeln der Technik hätten es erfordert, ein Unterdach zum Schutz vor Flugschnee und Regen einzubauen. Eine Haftung der Beklagten für den Sachmangel sei gleichwohl nicht gegeben.

Eine Haftung des Beklagten zu 1. scheide gem. § 13 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 3 VOB/B aus. Der Mangel sei auf eine Anordnung des Klägers als Auftraggeber zurückzuführen, gegen welche der Beklagte zu 1. Bedenken mitgeteilt habe. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben. Danach habe der Beklagte zu 1. im Vergabegespräch mit dem Beklagten zu 2. und dem Kläger sowie dessen Ehefrau nachgefragt, was mit der Unterspannbahn sei. Der Beklagte zu 2. habe unter Bezugnahme auf die Vorgaben des Denkmalschutzes […]


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