Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Corona-Pandemie – Zulässigkeit von Partys und vergleichbaren Feiern

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OVG Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 1332/21.NE – Beschluss vom 13.08.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin betreibt ein Hotel im Kreis H.         . Da die 7-Tage-Inzidenz dort an acht aufeinanderfolgenden Tagen über 35 lag, gilt für den Kreis ab dem 13. August 2021 die Inzidenzstufe 2 der Coronaschutzverordnung. Auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten der Hotelanlage der Antragstellerin sollen am Freitag, den 13. August 2021, eine Hochzeit mit 50 Personen, am Samstag, den 14. August 2021, eine Hochzeit mit 46 Personen und am Sonntag, den 15. August 2021, ein Golfturnier mit Abendveranstaltung mit ca. 110 Personen stattfinden. Die Teilnehmer der Veranstaltungen seien geimpft, genesen oder getestet, die Mitarbeiter der Antragstellerin vollständig geimpft.

Die Anträge der Antragstellerin, § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 731a), zuletzt geändert am 29. Juli 2021 durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 940) – im Folgenden Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) – vorläufig außer Vollzug zu setzen, hilfsweise, den Vollzug von § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO einschränkend dahingehend auszulegen, dass private Veranstaltungen, einschließlich Partys und vergleichbarer Feiern, mit Negativtestnachweis und unter Einhaltung der zahlenmäßigen Beschränkungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO gestattet sind, haben keinen Erfolg.

A. Der auf die vorläufige Außervollzugsetzung von § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO gerichtete Hauptantrag ist jedenfalls unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nicht zur Abwehr[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv