OVG Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 1332/21.NE – Beschluss vom 13.08.2021
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin betreibt ein Hotel im Kreis H. . Da die 7-Tage-Inzidenz dort an acht aufeinanderfolgenden Tagen über 35 lag, gilt für den Kreis ab dem 13. August 2021 die Inzidenzstufe 2 der Coronaschutzverordnung. Auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten der Hotelanlage der Antragstellerin sollen am Freitag, den 13. August 2021, eine Hochzeit mit 50 Personen, am Samstag, den 14. August 2021, eine Hochzeit mit 46 Personen und am Sonntag, den 15. August 2021, ein Golfturnier mit Abendveranstaltung mit ca. 110 Personen stattfinden. Die Teilnehmer der Veranstaltungen seien geimpft, genesen oder getestet, die Mitarbeiter der Antragstellerin vollständig geimpft.
Die Anträge der Antragstellerin, § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 731a), zuletzt geändert am 29. Juli 2021 durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 940) – im Folgenden Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) – vorläufig außer Vollzug zu setzen, hilfsweise, den Vollzug von § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO einschränkend dahingehend auszulegen, dass private Veranstaltungen, einschließlich Partys und vergleichbarer Feiern, mit Negativtestnachweis und unter Einhaltung der zahlenmäßigen Beschränkungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO gestattet sind, haben keinen Erfolg.
A. Der auf die vorläufige Außervollzugsetzung von § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO gerichtete Hauptantrag ist jedenfalls unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nicht zur Abwehr[…]