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Entscheidung des BGH zum sogenannten Sammelklage-Inkasso

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Nach Auffassung des BGH ist das Sammelklage-Inkasso keine unzulässige Rechtsdienstleistung
Es gibt in Deutschland durchaus Geschäftsmodelle bzw. Geschäftspraktiken, mit denen sich früher oder später Gerichte auseinandersetzen müssen. Nicht immer ist der Anbieter derartiger Geschäftsmodelle oder auch Geschäftspraktiken jedoch mit den gerichtlichen Entscheidungen auch wirklich einverstanden, sodass der Fall auf kurz oder lang dann vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zur finalen Entscheidung landet. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Fall des sogenannten Sammelklage-Inkasso, welcher von dem BGH entschieden werden musste. In Deutschland sind auf dem Markt sogenannte Legal-Tech-Unternehmen tätig, welche über eine Inkasso-Lizenz verfügen und Sammelklagen gegen andere Unternehmen oder Anbieter von Dienstleistungen durchführen. Die Frage, welche nunmehr von dem BGH beantwortet werden musste, ging in die Richtung, ob es sich hierbei um eine rechtlich unzulässige Rechtsdienstleistung handelt oder ob das Vorgehen der Legal-Tech-Unternehmen mit dem deutschen Recht vereinbar ist.

Sammlelklage-Inkasso – Entscheidung BGH zur Rechtmäßigkeit – (Symbolfoto: orig. Von WESTOCK PRODUCTIONS/Shutterstock.com)

Wichtig: Der Bundesgerichtshof sieht in dem Vorgehen der Legal-Tech-Unternehmen ausdrücklich keine rechtlich unzulässige Rechtsdienstleistung. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen direkt von Anfang an lediglich auf die gerichtliche Forderungseinziehung abzielt.

Durch die Entscheidung des BGH wurde den auf dem deutschen Markt tätigen Legal-Tech-Unternehmen als Inhaber von Inkasso-Lizenzen ausdrücklich höchstrichterlich der Rücken gestärkt. Überdies wurde auch mit der Entscheidung des BGH direkt der Begriff „Inkassodienstleistung“ auch genau gefasst. Für die Legal-Tech-Unternehmen bedeutet dies, dass sie auch künftig völlig rechtmäßig gleichlautende Forderungen als Abtretung von ihren Kunden übertragen und in einer einzigen Klage in einem einzigen Verfahren auf dem gerichtlichen Weg geltend machen dürfen.
Das betreffende Inkassounternehmen hat zum Ziel, Kundenforderungen gegen die Fluggesellschaft „Air Berlin[…]


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