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Zutrittsverweigerung zum Sitzungssaal für nicht oder negativ getestete Personen

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OLG Celle – Az.: 2 Ws 230 u. 234/21 – Beschluss vom 02.08.2021

In der Strafsache wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerden gegen die Sicherheitsverfügung  vom 9. Juli 2021 am 2. August 2021 beschlossen:

Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer verworfen.
Gründe:
I.

Die Vorsitzende der Jugendkammer 2 des Landgerichts Hannover hat am 9. Juli 2021 für die am 12. August 2021 beginnende Hauptverhandlung eine Sicherheitsverfügung erlassen, wonach Verfahrensbeteiligte, Zeugen und Zuschauer nur mit negativem Coronatest in den Saal einzulassen sind und für den Nachweis ein tagesaktueller Schnelltest in einem Testzentrum oder der Teststation des Landgerichts erforderlich ist.

Gegen diese Verfügung wenden sich die Verteidiger mit ihren im eigenen Namen erhobenen Beschwerden. Sie machen insbesondere geltend, dass sie vollständig geimpft und die geforderten Schnelltests bereits deshalb nicht aussagekräftig seien, außerdem fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die Sicherungsverfügung, zumal diese abweichend von bundes- und landesrechtlichen Regelungen nicht zwischen geimpften und ungeimpften Personen differenziere.

Die Staatsanwaltschaft Hannover hat gegenüber dem Landgericht beantragt, der Beschwerde abzuhelfen, da die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Gleichstellung von geimpften und getesteten Personen widerspreche.

Die Kammer hat daraufhin mit Beschluss vom 22. Juli 2021 eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerden als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

1. Die Beschwerden sind zulässig. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Maßnahme grundsätzlich statthaft, wenn ihr eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (Senat, Beschluss vom 8. Juni 2015, NdsRpfl 2015, 378).

Eine derartige Beeinträchtigung ist im vorliegenden Fall zu besorgen. Denn würde den Beschwerdeführern gemäß der an[…]


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