Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Az.: L 3 R 175/16 – Beschluss vom 02.08.2018
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31. Dezember 2012 hinaus nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) hat.
Die am … 1959 geborene Klägerin absolvierte nach ihrer zehnjährigen Schulausbildung von 1976 bis 1978 eine nicht abgeschlossene Lehre zur Facharbeiterin für Automatisierte Produktion. Anschließend arbeitete sie bis 1981 in der Produktion in einer Zuckerfabrik, danach von 1982 bis 2003 als Postfacharbeiterin bei der Deutschen Post, anschließend von 2004 bis 2009 als Tierpflegerin in einem Tierheim und schließlich von 2009 bis 2013 fünf bis sechs Stunden täglich als Servicekraft in einem Altenheim.
Nachdem die Klägerin mehrfach erfolglos Anträge auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestellt hatte, bewilligte ihr die Beklagte schließlich nach einem Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 28. Februar 2011 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012.
Vom 15. Februar bis zum 7. März 2012 war die Klägerin zur stationären Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie im H.-Klinikum W. GmbH. In der diesbezüglichen Epikrise vom 19. April 2012 sind folgende Diagnosen genannt:
Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode.
Anpassungsstörung.
Abhängigkeitssyndrom durch Opioide.
Die Klägerin sei mit einem Einweisungsschein ihrer behandelnden Fachärztin für Nervenheilkunde Dr. K. auf die Station gekommen, weil sie dort suizidale Gedanken geäußert habe. Während der letzten zwei ambulanten Behandlungen habe Dr. K. bemerkt, dass Suizidgedanken vorhanden seien und auf die stationäre Aufnahme gedrängt. Beim letzten Termin sei die Tochter der Klägerin mit anwesend gewesen und gemeinsam habe man die Klägerin von der stationären Behandlung überzeugen können. Während der stationären Behandlung habe sich der psychische Zustand gebessert, so dass größere Belastungserprobungen hätten durchgeführt werden können. Diese seien gut gemeistert worden, was das Selbstwertgefühl der Klägerin gestärkt habe. Bezüglich der Opiatabhängigkeit hätten sich Problembewusstsein und Abstinenzmotivation gebessert. Die Kl[…]