LG Hannover – Az.: 1 S 185/17 – Urteil vom 06.08.2018
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.10.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover -504 C 3870/17- wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 511,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 36 %, die Beklagte 64 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte annullierte den für die Kläger im Rahmen einer bei dem Reiseveranstalter (…) gebuchten Pauschalreise für den 6.10.2018 vorgesehen gewesenen Flug von Hannover nach Rhodos. Die Beförderung zum Zielort erfolgte sodann ab München; es entstand 24 Stunden Verspätung.
Der Reiseveranstalter zahlte am 7.12.2016 einen Betrag von 821,39 € an die Kläger. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung die Anrechnung gemäß Art. 12 der Fluggastrechteverordnung auf die Klagforderung erklärt (Blatt 11 der Akte). Hierzu haben die Kläger in der Replik ausgeführt, es habe sich um die Erstattung von annullierungsbedingten Auslagen, und zwar um Getränke, Übernachtungen, Bus- und Taxifahrten gehandelt (Blatt 77-79 der Akte). In der Anlage zu diesem Schriftsatz haben die Kläger folgende Positionen aufgeführt:
– 228 € Vorfinanzierung für die Buchung eines neuen Fluges,
– 219 € Vorfinanzierung für eine Übernachtung im D Hotel,
– 90 € pro Tag für das Hotel …, insgesamt 270 €,
– 3,50 € Kaffee
– 5,40 € Busfahrt
– 35,10 € Abendessen +2,00 € Trinkgeld,
– 26,80 € Taxi zum Flughafen +2,00 € Trinkgeld,
– 11,70 € Frühstück + 2,89 €,
– 15,00 € für eine Telefonkarte,
Summe 821,39 €.
Die Beklagte hält alles für eine Kompensation und einen materiellen Schadensersatz i.S. von Art. 12 der Fluggastrechteverordnung. Sie verweist darauf, dass die auf diese Positionen bezogene Zahlung durch den Reiseveranstalter unter dem Gesichtspunkt des § 651 f Abs. 1 BGB vorgenommen wurde, und meint, eine Anrechnung nach Art. 12 könne nur erfolgen, wenn die Beklagte diese Positionen als Betreuungsleistungen gegenüber den Klägern erfüllt hätte.
Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung stelle einen Ausgleich für den immateriellen Schaden dar, dagegen habe der Reiseveranstalter den Kläge[…]