LG Magdeburg – Az.: 10 OH 3/18 – Beschluss vom 17.08.2018
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Notarkostenrechnung vom 26.09.2017 (Nr. 1035-1/2017) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Der Antragsteller interessierte sich für ein mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück in C, Neue Gasse 3. Er bevollmächtigte das Maklerbüro F aus B mit der Vereinbarung eines Notartermins für den Kauf des Grundstücks. In der vom Antragsteller und dem Verkäufer unterschriebenen Vollmacht (Bl. 11) heißt es:
„Die Vertragsparteien beauftragen die Maklerfirma F Immobilien, die notarielle Urkunde vorbereiten zu lassen. Kommt es nicht zur Unterzeichnung der vorbereiteten Urkunde, ist die Vertragspartei zur Übernahme etwaiger Notariatsgebühren verpflichtet, die die Unterzeichnung verweigert.“
Der Notar erschien am 11.09.2018 vormittags bei der Notarin und übergab Kopien der Personalausweise der Vertragsparteien und Unterlagen wie z.B. den Erbschein der Verkäuferin. Er teilte dem Notariat die Grundbuchblattnummer des Vertragsobjektes und die Höhe des Kaufpreises mit. Nachmittags bat er telefonisch darum, den Vertragsentwurf sehr schnell vorzubereiten und zu übersenden. Als Beurkundungstermin wurde der 29.09.2017 bestimmt.
Die Notarin fertigte mit Datum vom 12.09.2017 den Entwurf eines Grundstückskaufvertrages mit Auflassung (Bl. 7 ff.) und versandte ihn am 14.09.2017.
Am 18.09.2017 rief der Antragsteller im Büro der Notarin an, und teilte mit, dass er bereits am 11.09.2017 dem Makler mitgeteilt habe, dass er das Grundstück nicht kaufen wolle.
Am 26.09.2017 legte die Notarin Kostenrechnung über eine Summe von 607,38 €, wobei sie den Gebühren 21302 (212000) und 21304 (21101, 21201) die vorzeitige Beendigung der Beurkundung zu Grunde legte.
Der Antragsteller vertritt die Ansicht, ein Entwurf sei nicht in Auftrag gegeben worden. In einem anderen Fall habe der Notar erst im Termin den Vertrag erstellt. Auch hätten der Notarin ein aktueller Grundbuchauszug, die schriftliche Freigabe der Gläubiger, die dem Verkauf zustimmen müssen und ein Lageplan für die Beurkundung gefehlt.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft nach § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG, er ist jedoch unbegründet.
Nach § 29 Nr. 1 GNotKG schuldet Kosten derjenige, der den Auftrag erteilt hat. Dies ist der Antragsteller. Er hat zwar nicht selbst den Auftrag gegenüber der Notarin erteilt, doch muss er die Erklärung des von ihm bevoll[…]